Zeugnis mit "gut" gilt als Durchschnitt

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Grundsätzlich muss der Arbeitgeber im Zeugnis eine Bewertung der geleisteten Arbeit abgeben. Soweit der Arbeitnehmer eine bessere als durchschnittliche Bewertung wünscht, trägt er auch die Darlegungs- und Beweislast, dass er tatsächlich besser gearbeitet hat. Soweit der Arbeitgeber eine schlechtere Benotung durchsetzen will, muss er diese Abweichung nach "unten" belegen, BAG 14.10.2003,09 AZR 12/03.

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass die Benotung "3 = befriedigend" den Durchschnitt darstellt und folglich der Arbeitnehmer schon für eine Note "2 = gut" eine hohe Beweislast trägt. Nun verwies aber das Arbeitsgericht Berlin auf neuere Studien, wonach mittlerweile 86,8 Prozent der erteilten Zeugnisse "gute" oder bessere Leistungen ausweisen (vgl. Düwell/Dahl NZA 2011,958 ff.), weshalb man nun als Durchschnitt von der Note "gut" ausgehen müsse. Der Arbeitgeber sei nun also grundsätzlich verpflichtet, die Note "gut" zu erteilen, falls er nicht den Gegenbeweis einer tatsächlich schlechteren Leistung erbringen kann.

Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug ohne nähere Darlegungen eine Benotung "gut" verlangen. Erst für die Benotung "sehr gut" muss er Beweishürden überspringen.

ArbG Berlin 26.10.2012, 28 Ca 18230/11


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