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Zeugnisnoten können vom rechnerischen Durchschnitt abweichen

  • 1 Minuten Lesezeit
Miriam Heilig anwalt.de-Redaktion

[image]Nach einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Braunschweig müssen Lehrer nicht immer die Note vergeben, die sich aus dem rechnerischen Durchschnitt von mündlichen und schriftlichen Schülerleistungen ergibt.

Im vorliegenden Fall machte ein Schüler geltend, dass seine Zeugnisnote in einem bestimmten Fach nicht dem rechnerischen Durchschnitt seiner Leistungen entspräche, und beanspruchte die Versetzung in die nächste Klasse.

Das VG Braunschweig lehnte jedoch den Eilantrag des Schülers mit folgender Begründung ab:

Lehrkräfte sind bei der Notenvergabe nicht strikt an den rechnerischen Durchschnitt gebunden. Vielmehr sollen sie in pädagogischer Verantwortung eine Gesamtbewertung vornehmen und auch Beobachtungsgabe sowie Lern- und Leistungsentwicklung der Schüler mit einbeziehen. Insbesondere steht es den Lehrern frei, Lücken in fachbezogenem Wissen negativ zu berücksichtigen, die zuletzt erbrachten Leistungen stärker zu gewichten und ggf. die Zeugnisnote auf die nächst schlechtere aufzurunden.

Da der Schüler sich im vorliegenden Fall in seinen letzten Arbeiten gegenüber dem ersten Halbjahr deutlich verschlechtert hatte und laut Lehrkraft gravierende Mängel in Wortschatz und Grammatik bestanden, sah das Gericht die vom rechnerischen Durchschnitt abweichende Zeugnisnote als nachvollziehbar und ausreichend begründet an.

(VG Braunschweig, Beschluss v. 10.08.2010, Az.: 6 B 149/10)

(HEI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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