Zins-Swap Geschäfte schädigen Gemeinden

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Das OLG Frankfurt a. M. hatte am 4.8.2010 entschieden, dass die Deutsche Bank den Stadtwerken einer Kommune, die als GmbH& Co KG zum Zweck der Zinsoptimierung einen Zins-Swap abgeschlossen hatte, nicht zu Schadensersatz verpflichtet ist (Az.: 23 U 230/08).

Von dem Verfahren, welches ggf. den Bundesgerichtshof beschäftigen wird, geht ggf. Signalwirkung aus. Zu Unrecht allerdings. Die Frage, ob eine Schadensersatzpflicht in solchen Fällen besteht, entscheidet sich immer nach dem Einzelfall.

Gemeinden, denen wirtschaftliche Schäden in häufig 7-stelligen Bereich entstanden sind, soweit die Abgeschlossenen Zins-Swap Geschäfte aus dem Ruder liefen, sollten den Rechtsweg beschreiten. Da Rechtsverfolgungskosten ggf. nur im 5-stelligen Bereich anfallen, wäre es falsch, den Rechtsweg nicht zu testen um sich ggf. von 7-stelligen Schäden zu befreien. Nicht jede Bank dürfte nach unserer Einschätzung sehr sorgfältig mit Risikohinweisen bei der Vermittlung der Swaps umgegangen sein.

Fakt ist nämlich, dass aus solchen Geschäften grundsätzlich ein unbegrenztes Verlustrisiko resultieren kann.


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