Zinsfestsetzung im Steuerbescheid?

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Hat das Finanzamt in Ihrem Steuerbescheid Zinsen verlangt und ist die Frist für einen Einspruch noch offen? Dann sollten Sie sich überlegen, ob Sie sich nicht gegen die Höhe der Zinsfestsetzung, immerhin 6 % jährlich, wehren wollen. Wohl auch dem, der bereits Einspruch erhoben hat, denn am 03.09.2018 hat sich ein weiterer BFH-Senat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des hohen Zinssatzes geäußert.

Unter Berücksichtigung des seit Jahren stetig fallenden und auf sehr niedrigem Stand verbleibenden Zinsniveaus der für die Wirtschaft maßgeblichen Leitzinssätze stellt das Festhalten an einem Zinssatz von 6 % p. a. zumindest seit Januar 2012 eine Verletzung der Eigentumsgarantie und des Rechtsstaatsprinzips dar und dürfte verfassungswidrig sein. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts hierzu werden erwartet.

Mit der Verzinsung von Steuernachforderungen soll der durch verspätete Steuerzahlungen entstehende Zinsvorteil abgeschöpft werden. Angesichts des niedrigen Zinsniveaus kann hiervon aber nur zu einem sehr geringen Teil die Rede sein. Überwiegend hat somit das Festhalten an einem Zinssatz von 6 % Strafcharakter, der aber von der Intention des Gesetzgebers nicht gedeckt ist. Das Bayerische Finanzministerium ist übrigens für eine Absenkung des Zinssatzes.

Ein neues BMF vom 14.12.2018, (IV A 3 – S 0465/18/10005-01), welches dasjenige vom 14.06.2018 ersetzt, gewährt auf Antrag Aussetzung der Vollziehung, und zwar für Verzinsungszeiträume ab 01.04.2012. (Nein, kein Aprilscherz!) Darüber hinaus kann beantragt werden, das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO ruhen zu lassen.

Wenn ich Ihnen insoweit behilflich sein kann, lassen Sie es mich wissen!


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