Zinsgutschrift für Prämiensparverträge – der BGH schafft endlich Klarheit

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Sparer können Zinsnachzahlungen einfordern.       

1. Die Ausgangslage: 

In den 1990er und 2000er Jahren haben viele Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken sowie private Banken langfristige Sparverträge verkauft. Viele dieser Verträge enthalten einseitige variable Zinsanpassungsklauseln, die rechtswidrig sind. 

Diese einseitige Zinsanpassung kann zur Folge haben, dass Kunden zu wenig Zinsen gutgeschrieben wurden. 

2. Die bisherige Rechtslage

Bereits sehr früh war klar, welche Klauseln betroffen sind.  Variable Zinsanpassungsklauseln, die nicht erkennen lassen, auf welcher Grundlage eine Anpassung erfolgt, sind hier gemeint und unwirksam.

Ist eine Klausel unwirksam, dass wird die damit verbundene Regelungslücke seitens der Gerichte gemäß dem mutmaßlichen Parteiwillen gefüllt.  Zu dieser Frage, wie stattdessen zu verzinsen ist, bildete sich aber keine einheitliche Rechtsprechung heraus.

Es ging somit nur noch um die abschließende Frage, welcher Referenzzins statt der unwirksamen variablen Verzinsung zum Tragen kommen soll.

3. Entscheidung des BGH

Dieser Streit wurde nun durch den BGH mit den Entscheidungen BGH XI ZR 44/23 und XI ZR 40/23 vom 9. Juli 2024 entschieden. In den Fällen, in denen eine Zinsstaffelung über 15 Jahre vereinbart ist, soll die Zeitreihe Kennung WU9554 der Bundesbank als Referenzzins anzuwenden sein.

Was kann ich tun?

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung, ob ihr Prämiensparvertrag betroffen ist und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Neuberechnung der Verzinsung, gegen alle in Deutschland tätigen Banken gerne zur Verfügung. 



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