Zinsscap-Prämien in Darlehensverträgen unzulässig

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Der Bundesgerichtshof hat in einer vom 5.06.2018 datierenden Entscheidung zum Aktenzeichen XI ZR 790/16 entschieden, dass sog. Zinscap-Prämien in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen wird, nicht zu vereinbaren sind (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Darlehensnehmer entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. 

Dies begründet der BGH mit den Grundsätzen, mit denen er die Unwirksamkeit von AGB über die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten begründet hat. 

Die Rechtsprechung, wonach AGB über die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten in Verbraucherdarlehensverträgen unwirksam sind, hat der BGH auch auf mit Unternehmern abgeschlossenen Darlehensverträgen ohne weiteres übertragen, sodass die vorn BGH angeführten Gründe keine Differenzierung gebieten und uneingeschränkt auch auf mit Unternehmern und Freiberuflern abgeschlossene Darlehensverträge zutreffen. 

Zinscap-Prämien finden sich in einer Vielzahl von Darlehensverträgen zur Sicherung des Zinsniveaus sowohl für Verbraucher als auch für Unternehmer. Vermehrt sind die Zinscap-Prämien (in der Regel mit 4 % des Nominalbetrages) zur Praxisfinanzierung bei Ärzten, aber auch Apothekern und Angehörigen der sog. Heilberufe vertraglich in den Kreditverträgen vereinbart worden. 

Die Prämien können gemäß den Grundsätzen des Bereicherungsrechts, weil die Regelungen die Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen, von diesen nebst (bis zu) 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem Zeitpunkt der Leistung von den finanzierenden Banken und Kreditinstitituten zurückgefordert werden. 

Gemäß den obigen Grundsätzen gilt dies für alle privat als Verbraucher aber auch für unternehmerisch veranlasste Finanzierungen von Unternehmern und Freiberuflern.

Maßgebliche Verjährungsfristen sind je nach Einzelfall allerdings zu beachten.

Döttelbeck

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht 



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