Zinsskandal – aktuelles Urteil des LG Münster: Kontokorrent- und Dispozinsen zu hoch berechnet!

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Der Vorwurf ist eigentlich nicht neu: Aktuell prangern Kunden von Sparkassen und Volksbanken in einer Reportage der ARD vom 02.09.2019 unter dem Namen „Der rote Riese zockt ab“ an, dass die beteiligten Institute die Dispo- und Kontokorrentzinsen nicht oder verspätet angepasst haben. 

Dadurch entsteht vielen Bankkunden ein erheblicher Schaden, weil die Banken zu hohe Zinsen mit ihren Kunden abgerechnet haben. Berücksichtigt man die häufig mehrjährige Laufzeit, so können sich schnell Summen bis zu 100.000,00 Euro und mehr ergeben. So auch in einem aktuellen Urteil des Landgerichts Münster vom 13.09.2019, Az. 021 O 127/16, in dem eine regionale Volksbank verurteilt wurde, das für den Kläger, einem Gebrauchtwagenhändler, geführte Kontokorrentkonto über einen ursprünglichen Kontokorrentrahmen in Höhe von 50.000,00 Euro für einen Zeitraum von 1991 bis 2016 neu zu berechnen. In der Summe wird dem Kunden ein Guthabenbetrag in Höhe von ca. 108.000 Euro sowie eine Nutzungsentschädigung in Höhe von ca. 89.000,00 Euro gutzuschreiben sein. 

Dabei ist die Rechtslage seit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08 und Az. XI ZR 78/08 eindeutig. Der bei Abschluss eines Kreditvertrages vereinbarte variable Anfangszins (oder Festzins) steht im Vergleich zu anderen Standardkrediten in einer bestimmten Relation. Diese Relation stellt das „Grundgefüge“ des Kreditvertrages dar.

Einseitige Zinsanpassungen dürfen die Zinskonditionen nicht in ihrem Grundgefüge verändern. Das sog. Äquivalenzgrundgefüge muss über die Vertragslaufzeit erhalten bleiben. Mit anderen Worten: Die einmal mit der Bank vereinbarte „Marge“ der Bank bleibt über die Vertragslaufzeit erhalten.

Dies kann für das Institut nachteilig sein, wenn sich ein entsprechender Referenzzins während der Laufzeit zugunsten des Kunden verändert. Die Bank muss dann „nachziehen“ und darf dem Kunden den „vergünstigten“ Zins nicht vorenthalten.

Aus diesen zu Unrecht erhobenen Zinsen und den durch die Bank dadurch gezogenen Nutzungen ergibt sich ein Erstattungsanspruch des Kunden. Dem Kunden steht regelmäßig ein Anspruch auf Rückbuchung, Berichtigung und Neuberechnung des Kontokorrentkontos/Dispokontos und Gutschrift der dem Konto zu Unrecht belasteten Beträge gegen die Bank zu.

Ansprüche sind nicht verjährt!

Vorteil für die Kunden: Die Ansprüche der Kunden sind nicht verjährt. Während der laufenden Geschäftsverbindung werden sämtliche Zinsen, Entgelte und Ergebnisse von Abschlüssen in den Kontokorrent eingestellt. Allein aus diesem Grund kann ein Anspruch auf Neuberechnung des Kontos nicht verjähren. Auch die sog. Saldenanerkenntnisse führen nicht zur Verjährung der Ansprüche, sondern lediglich zu einer Novation des Schuldverhältnisses. Erst die berechtigte Geltendmachung von Korrektur- und Neuberechnungsansprüchen lässt die Verjährungsfrist überhaupt erst beginnen. 

Bei bereits beendeten Geschäftsverbindungen endet die Verjährungsfrist zehn Jahre nach Beendigung. 

In jedem Fall sollten sich betroffene Anleger oder Kreditnehmer an einen spezialisierten Anwalt wenden. Diese arbeiten regelmäßig mit ausgewiesen Kreditsachverständigen zusammen, die die Höhe der Ansprüche korrekt berechnen können.

RA Werner Dillerup – Dillerup & Rohn Rechtsanwälte PartGmbB



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