Zinsswap-Geschäfte: Steuerlich keine Vermietungseinkünfte

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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13.01.2015 (Az.: IX R 13/14) entschieden, Einnahmen aus Finanztermingeschäften, die außerhalb der Veräußerungsfrist getätigt worden sind, seien nicht deshalb schon steuerlich als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu werten, weil ihr Zweck darin bestand, Immobilienkredite gegen Zinsschwankungen abzusichern. Dies gilt auch dann, wenn es sich bei den Immobilien um fremdvermietete Immobilien handelt, durch welche der Vermieter Mieteinnahmen generiert.

Finanztermingeschäfte zur Absicherung des Risikos von Zinsschwankungen

Die Klägerin im vorliegenden Fall ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die „im Rahmen privater Vermögensverwaltung unter anderem aus der Vermietung von Immobilienobjekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung“ generiert. Um diese Immobilien zu finanzieren, wurden von der Klägerin diverse Darlehen bei verschiedenen Kreditinstituten aufgenommen. Zur Tilgung wurde ein variabler Zinssatz festgelegt, der sich am marktüblichen Zinssatz orientieren sollte. Um Schwankungen des Finanzmarkts auszugleichen, wurden zwischen der Beklagten und den Kreditinstituten sogenannte Finanztermingeschäfte (‚Zinsswap‘-Geschäfte) vereinbart. Dabei handelt es sich um ein Instrument des Finanzmarktes, um Schwankungen des Zinses in beide Richtungen auszugleichen. Auch wurde in den, getrennt von den Darlehen vereinbarten, Finanztermingeschäften eine ‚break-clause‘ eingesetzt. Diese Klausel ermöglicht es einer Partei durch Erklärung gegenüber der anderen Partei, sich von der Vereinbarung zu lösen und in einem solchen Fall ggf. Ausgleichszahlungen zu leisten.

Finanzamt fordert Nachzahlungen für 2,4 Millionen Euro – Kläger ist nicht zahlungswillig

In der Folgezeit nutzte die Klägerin dieses Lossagungsrecht und beendete die Vereinbarung über die Zinsswaps durch Erklärung gegenüber dem Kreditinstitut. Das Institut leistete daraufhin wie vereinbart insgesamt etwa 2,4 Millionen Euro an Ausgleichszahlungen. Diese wurden von der Klägerin als auch vom beklagten Finanzamt steuerlich nicht berücksichtigt. Als jedoch im Rahmen einer Außenprüfung der Prüfer der Ansicht war, bei den Ausgleichszahlungen handele es sich, durch den engen Zusammenhang zum Finanzierungsgeschäft für die Immobilien, um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, nutzte das Finanzamt seine Chance und forderte eine Steuernachzahlung. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage vor dem Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg (Urteil vom 16.04.2014 – 1 K 3451/12). Ihrer Klage wurde stattgegeben, das Finanzgericht befand, die Einnahmen seien nicht (mehr) derart mit den Immobiliengeschäften der Beklagten verbunden, dass eine derartige Besteuerung gerechtfertigt sei. Gegen das Urteil wandte sich das Finanzamt in seiner Revision vor dem BFH.

BFH bestätigt vorinstanzliches Urteil – Einnahmen keine Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung

Der BFH schließt sich hier dem Urteil des FG an: „Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen nicht deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind“. Zudem bestätigt es die Rechtsauffassung der Klägerin und des FG, wonach „ursprünglich ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Darlehensfinanzierung und den Finanztermingeschäften bestanden [habe], jedoch sei ein dahingehender Veranlassungszusammenhang durch die Auflösung der Zinsswaps beendet worden“. Demnach seien die Einnahmen nicht als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sondern allenfalls als sonstige Einkünfte aus Termingeschäften nach §23 Abs.1 Satz 1 Nr.4 Einkommensteuergesetz in der damals gültigen Fassung (EstG a. F.) zu besteuern. Allerdings sei hier die im selbigen Paragraphen genannte Frist zur Veräußerung von einem Jahr verstrichen. Damit sei es nicht mehr möglich, die Einnahmen zu besteuern.

Fazit: BFH entscheidet zugunsten der GbR – Finanzamt darf keine Steuern verlangen

Der BFH entscheidet hier zugunsten der GbR: Es sei dem Finanzamt nach damals geltendem Recht nicht möglich, den Betrag in Höhe von 2,4 Millionen zu besteuern. Für die Klägerin ist dieses Urteil mehr als günstig: Sie spart tausende Euro. Das Urteil verspricht zudem, Signalwirkung für andere Finanzämter zu haben. Sollte also ein ähnlicher Fall in einem anderen Finanzamt auftreten, ist für das betroffene Unternehmen klar: Der Rechtsweg lohnt sich. Denn bis es zu einer Gesetzesänderung in diesem Bereich kommt, ist es sehr wahrscheinlich, dass der BFH ähnlich gelagerte Fälle genauso entscheidet.



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