Zu den Lehman-Zertifikaten: Verhandlungstermin beim Bundesgerichtshof am 27. September 2011

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Zunächst sollte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits am 12. April 2011 über die ersten Schadensersatzklagen von Lehman-Anlegern urteilen, doch kurz vor dem Verhandlungstermin nahm die Beklagte in zwei Fällen die Revisionen zurück (Az. XI ZR 85/10 und XI ZR 294/10) . Damit sind die Klage stattgebenden Urteile des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main rechtskräfig geworden (BGH, Pressemitteilung vom 8. April 2011, Nr. 58/2011).

Der Bundesgerichtshof wird nunmehr am 27. September 2011 über weitere Schadensersatzklagen von Lehman-Geschädigten verhandeln (Az. XI ZR 302/10).

Es geht um das klageabweisende Urteil des OLG Hamburg:

„Der Kläger nimmt in diesem Fall die Beklagte auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Zertifikaten der niederländischen Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers Holdings Inc. in Anspruch. Im Dezember 2006 wandten sich der Kläger und seine Ehefrau an die Beklagte, um sich über die Anlage zum Zweck der Altersvorsorge beraten zu lassen. Dem hinsichtlich der Risikobereitschaft als "konservativ" eingestuften Kläger empfahl eine Mitarbeiterin der Beklagten, einen Betrag in Höhe von 10.000,00 € in eine "ProtectExpress-Anleihe" zu investieren, was der Kläger auch tat. Hierbei handelt es sich um eine Inhaberschuldverschreibung der niederländischen Lehman Brothers Treasury Co. B. V., deren Rückzahlung von der US-amerikanischen Lehman Brothers Holdings Inc. garantiert wurde. Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 23. September 2009 (322 O 134/09) der Klage stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hatte Erfolg und führte zur Abweisung der Klage (Hanseatisches Oberlandesgericht - Urteil vom 12. August 2010 - 6 U 141/09). Der Kläger, so das Berufungsgericht, sei darauf hingewiesen worden, dass der Anlagebetrag nicht zurückbezahlt werde, wenn Lehman Brothers insolvent werde. Im Hinblick darauf sei eine weitergehende Aufklärung, dass die Lehman-Zertifikate nicht dem System der (deutschen) Einlagensicherung unterfallen, entbehrlich gewesen. Eine Beratungspflichtverletzung sei auch nicht darin zu sehen, dass die Beklagte über ihre beim Verkauf erzielte Gewinnmarge nicht aufgeklärt habe (Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 06.05.2011, Nr. 78/2011)."

Am 31.12.2011 endigt eine dreijährige weitere Verjährungsfrist wegen der Ansprüche aus Lehman-Zertifikaten, und zwar wegen vorsätzlichen Handelns beim Verkauf. Es gibt ca. 50.000 Lehmangeschädigte mit einem Gesamtschaden von 1 Mrd. Euro.

Rechtstipp: Bis zum 31.12.2011 sollten daher die Klageaufträge erteilt werden.

Eine Wertungsproblematik bei den Lehman-Zertifikaten bestand darin, dass das amerikanische Rechtssystem kein Pendant zum deutschen HGB kennt, in welchem die Rechnungslegungsgrundsätze umfassend kodifiziert sind (Hinz, 2003; Küting, /Weber, C.-P. 1994); der weitaus größte Teil wurde im Wechselspiel zwischen wirtschaftsprüfenden Berufsverbänden, privaten Fachorganisationen, den Bilanzerstellern sowie der Börsenaufsichtsbehörde entwickelt (Quelle, www.dasWirtschaftslexikon.com).

Nach dem klassischen HGB entschied der tatsächlich gezahlte oder berechnete Preis, nach den amerikanischen Grundsätzen der mögliche Marktpreis. Dieses stellt bei mehrstöckigen Emissionsstrukturen spezielle Anforderungen an die Begründung.

Die von den G-20-Staaten eingeforderte Konvergenz von Bewertungsstandards bei Finanzinstrumenten demonstrierte die Problematik der rechtlichen Verschiedenheit. Unabhängig von der Insolvenz waren die Marktpreise bei den Lehman-Zertifikaten vielfach nicht existent.

In dem Entwurf der IFRS 13 (IFRS = International Financial Reporting Standards) ist im Mai 2011 der Versuch der Vereinheitlichung unternommen werden. Der Fair-Value-Wert eines Finanzinstrumentes soll in Bezug auf den Zeitwert (Spekulationswert) nach dem Preis des Marktes bemessen werden, welcher den Erlös aus dem Verkauf eines Assets maximieren bzw. die Kosten für die Übertragung einer Verbindlichkeit minimieren würde (Börsenzeitung v. 13.05.2011). Dieser Standard soll im Januar 2013 in Kraft treten. Emittenten können ihn schon vorher anwenden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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