Zu den Rückforderungen von Ausschüttungen bei KG-Fonds

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Über die tatsächlichen Zusammenhänge, die sich aus der Gefahr der Rückzahlung von Ausschüttungen ergeben, muss der Anleger beim Erwerb des Finanzinstrumentes und insbesondere nach Abschluss eines jeden Bilanzjahres aufgeklärt werden. Die Aufklärung über die Rückzahlungsgefahr muss mit den wirklichen Fragen verknüpft werden, damit die Anleger die tatsächlichen Risiken als real einschätzen kann. Diese Aufklärung erfolgte meistens nicht.

In vielen Fällen kann etwa eine 70jährige Rentnerin keine 7.000 Euro für einen in Schieflage geratenen KG-Fonds mehr aufbringen. Ob der Kommanditist als Anleger an die Gesellschaft Ausschüttungen zurückzahlen muss, wenn noch keine Insolvenz eröffnet worden ist, ist vom BGH noch nicht entschieden. Wenn der Insolvenzverwalter die Rückzahlung von Ausschüttungen verlangt, sind die Hürden hoch. Die Rückzahlungen von Ausschüttungen stellen wegen der Schröpffunktionen keinen produktiven Faktor dar, wenn nicht bestimmte Qualifikationen vorliegen. Bei der Rückzahlung kommt es zwar grundsätzlich zu einem Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung. Es handelt sich der äußeren Form nach um einen Anspruch nach § 93 Insolvenzordnung.

Gemäß dem BGH-Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 271/08 ist aber eine genaue Berechnung in Bezug auf das Einlagenkonto des Kommanditisten erforderlich. Zu prüfen ist die Ausschüttung im Verhältnis zum Gewinn bzw. Verlust des jeweiligen Geschäftsjahres. In dem Urteil wird ausgeführt: Entgegen der Auffassung der Revision haben jedoch nicht sämtliche Ausschüttungen die Haftung wieder aufleben lassen. Der Umfang, in dem die Haftung des Kommanditisten nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt, ist in dreifacher Hinsicht, nämlich durch die Summe, die Höhe des ausgezahlten Betrages und durch das Ausmaß der dadurch gegebenenfalls entstehenden Haftungssummenunterdeckung begrenzt... Alle nachfolgenden Ausschüttungen erfolgten zwar bereits bei bestehender Haftungssummenunterdeckung. Müsste die Beklagte - wie die Revision meint - alle Ausschüttungen erstatten, bliebe aber unberücksichtigt, dass das Kapitalkonto und damit die Summe durch anteilige Gewinne in den Jahren 1999 bis 2002 teilweise wieder aufgefüllt wurde. Die Haftung nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB soll aber nur gewährleisten, dass die Summe im Gesellschaftsvermögen gedeckt ist; auf mehr können die Gläubiger nicht vertrauen." "Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast für den Anspruch aus § 172 Abs. 4 HGB verkannt. Es hat zutreffend zu Grunde gelegt, dass der Kommanditist darlegen und beweisen muss, dass eine unstreitige Ausschüttung die Haftung nicht wieder begründet hat (vgl. Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 172 Rn. 55 f.). Hier hat jedoch der Kläger, worauf das Berufungsgericht zutreffend abgestellt hat, mit seiner Beispielsrechnung selbst vorgetragen, dass die Ausschüttungen teilweise nicht haftungsbegründend waren. Er hat zudem Handelsbilanzen vorgelegt, die für die Jahre 1999 bis 2002 jeweils Gewinne der Schuldnerin ausweisen. Dass die Gewinne tatsächlich erzielt worden sind, hat der Kläger in den Tatsacheninstanzen nicht substantiiert in Abrede gestellt. Der kurze schriftsätzliche Hinweis auf die steuerlichen Anlaufverluste, die zu der prospektierten Minderung der Steuerlast bei den Treugebern führen sollten, reicht dazu schon deshalb nicht, weil sich die Verluste aus der für die Kapitalkontoentwicklung maßgeblichen Handelsbilanz, auf die der Kläger sein Berechnungsbeispiel gestützt hat, nicht ergaben" (BGH, Urt. v. 22.03.2011 - II ZR 271/08).

Dieses heißt im Klartext, dass die fordernde Gesellschaft dem Anleger nicht willkürlich ein Minus ins Konto buchen kann, um Ausgleich fordern zu können. Hier muss man prüfen, ob der Fonds mit Bilanzkosmetik gerechnet hat. Gerade in schlechten Zeiten besteht die Neigung, den Jahresabschluss optisch zu verschönern, z.B. durch Auflösung der SoPo, der Rückstellungen, durch Zuschreibungen, Herabsetzungen von Wertberichtigungen auf Forderungen und fehlerhaften Abschreibungen. Geprüft werden muss jedes Bilanzjahr darauf, ob Gewinne möglich gewesen wären. Die Buchführung muss so beschaffen sein, dass sie Anleger innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Anforderungen zur Begründung der Rückzahlung sind hoch. Vielen Anlegern sind die Forderungen zu intransparent. In den meisten Fällen lässt sich der Anspruch auf Rückzahlung der Auszahlungen dadurch abwenden.



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