Zu viel Unterhalt fürs Kind gezahlt? Unterhalt zurückfordern!

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Trennen sich Eltern gemeinsamer Kinder, steht schnell eine Frage im Raum: Wer muss Unterhalt für die gemeinsamen Kinder zahlen und vor allem wie viel? Das Gesetz, die Düsseldorfer Tabelle und ggfs. die Familiengerichte geben Aufschluss darüber, wie hoch der Unterhaltsanspruch eines Kindes ist. 

Trotzdem kommt es vor, dass ein Unterhaltspflichtiger zu viel Unterhalt fürs Kind bezahlt. Aber was dann? Kann man zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern? 

Grund für zu hohe Unterhaltszahlungen

Die Gründe, warum zu viel Unterhalt für ein Kind oder mehrere Kinder bezahlt wurde, können sehr unterschiedlich sein. Es kann schlichtweg passieren, dass man sich bei der Berechnung des Kindesunterhalts verrechnet und sich dann mit dem Partner auf einen zu hohen Betrag einigt. Das passiert vor allem, wenn man bei der Berechnung keine professionelle Hilfe durch einen Anwalt für Familienrecht hat. 

Aber auch Gerichte legen den Unterhalt manchmal zu hoch fest, vor allem im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Festlegung des Kindesunterhalts. Dann bemerkt man oft erst in der Hauptverhandlung, dass der bisher gezahlte Unterhalt zu hoch war, denn erst hier wird der Unterhaltsanspruch genau berechnet. 

Und teilweise kommt es auch vor, dass ein Elternteil besonders großzügig sein will und freiwillig zu viel bezahlt. 

Zu viel gezahlt: Was kann man tun? 

Es ist unwahrscheinlich, dass man zu viel gezahlten Unterhalt einfach so wieder zurückgezahlt bekommt – vor allem, wenn Eltern untereinander zerstritten sind. Der Streit ums Geld endet dann meist vor Gericht. Geltend machen kann man dann eventuell folgende Ansprüche:

Rückforderung nach § 812 BGB 

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt einen sog. Rückforderungsanspruch immer dann, wenn man ohne rechtlichen Grund Geld an jemanden gezahlt hat. Zahlt man mehr Unterhalt als gesetzlich vorgeschrieben, kann genau ein solcher Anspruch wegen „ungerechtfertigter Bereicherung“ bestehen. 

Diese Rückforderung ist aber nicht möglich, wenn der andere sich auf sog. „Entreicherung“ berufen kann, also das Geld nicht mehr hat, das er zu viel bekommen hat. Das kommt bei Unterhaltszahlungen recht häufig vor, denn schließlich dient Unterhalt ja dazu, den Lebensunterhalt des Kindes zu finanzieren. Wer sich auf diese Entreicherung beruft, muss das allerdings auch beweisen. 

Außerdem gibt es Fälle, in denen man sich nicht auf Entreicherung berufen kann. Denn das zu viel gezahlte Geld auszugeben, wenn man weiß, dass man zu viel bekommt, geht auch nicht. Nach dem BGB kann man sich dann nicht auf Entreicherung berufen. 

Schadensersatz 

In manchen Fällen kann man auch Schadensersatz geltend machen, wenn man zu viel Unterhalt für sein Kind bezahlt hat. Das ist aber nur möglich, wenn z. B. die Mutter des Kindes – oder natürlich auch der Vater! – zu viel Unterhalt „erschlichen“ hat, weil sie/er in Bezug auf sein Einkommen gelogen hat.

Verrechnung mit laufender Unterhaltszahlung – geht das? 

Die Antwort auf diese Frage lautet kurz und knapp: nein. Rückzahlungsanspruch für zu viel gezahlten Unterhalt kann man nicht einfach laufenden Unterhaltszahlungen verrechnen und einfach weniger Unterhalt bezahlen, bis man „quitt“ ist. § 394 BGB schiebt dem einen gesetzlichen Riegel vor.

Fazit

Wer zu viel Unterhalt gezahlt hat, hat es schwer, zu viel bezahltes Geld erfolgreich zurückzufordern. Deswegen macht es Sinn, Ansprüche auf Kindesunterhalt von Beginn an korrekt berechnen und titulieren zu lassen. Einen Anwalt im Familienrecht zu Rate zu ziehen ist dann eine sinnvolle Investition, auch direkt nach einer Trennung! 

Benötigen Sie Unterstützung bei der Unterhaltsberechnung oder wollen Sie zu viel gezahlten Unterhalt zurückfordern, kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder über das anwalt.de-Kontaktformular!


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