Zugang der Kündigung: Rechtzeitig und mit Nachweis!

  • 1 Minuten Lesezeit

Was ist der Zugang der Kündigung, wann ist er eingetreten?

Der Zugang einer Willenserklärung wie der Kündigung ist gegeben, wenn der Erklärungsempfänger die körperliche Erklärung erhalten hat, die Erklärung also derart in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen vom Inhalt der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Dies kann die persönliche Übergabe der Kündigung sein. Dies kann auch der Einwurf der Kündigung in den Briefkasten des Empfängers sein. Bedenken Sie: „Normale Umstände“ bei Einwurf in den Briefkasten bedeutet auch, dass bei Einwurf nach dem Zeitpunkt des täglichen /üblichen Besuchs des Briefträgers die Kündigung erst am nächsten Tag zugeht. Dies kann eine verlängerte Kündigungsfrist bewirken – häufig eine unerwünschte Folge.

Nachweis des Zugangs der Kündigung

Häufig werde ich gefragt, ob es nicht der beste Weg ist, eine Kündigung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses per Einschreiben zu versenden. 

Die klare Antwort lautet: nein. Das Einschreiben belegt regelmäßig nicht, dass das Kündigungsschreiben auch beim Erklärungsempfänger zugegangen ist. Das Einschreiben beweist zunächst nur, dass die Postsendung (Umschlag!) vom Absender zum Empfänger geschickt wurde und dort angekommen ist. Das Einschreiben belegt nicht, dass der Inhalt des Umschlags das (formwirksame) Kündigungsschreiben war.

Deshalb: Übergeben Sie das Kündigungsschreiben unter Anwesenden. Das heißt, geben Sie das Schreiben beim Arbeitgeber persönlich ab. Lassen Sie sich den Empfang quittieren. Das ist einfach: Kopieren Sie das Originalschreiben, geben dieses der anwesenden Vertretungsperson des Arbeitgebers ab und lassen Sie sich die Kopie vom Arbeitgeber/seinem Vertreter mit Datum und Unterschrift mit dem Vermerk „Erhalten“ quittieren.

Mit diesem einfachen Vorgehen haben Sie den Beweis, das Kündigungsschreiben selbst und der richtigen Person rechtzeitig übergeben zu haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema