Zugewinngemeinschaft – ein Leitfaden
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Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft ist in den rechtlichen Kontext des ehelichen Güterrechts einzuordnen. Geregelt werden also die Auswirkungen der Ehe auf das Vermögen der Ehegatten.
Das Gesetz unterscheidet drei Arten von Güterständen, nämlich die Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. In diesem Beitrag geben wir einen Überblick über die rechtlichen Regelungen im Zusammenhang mit der Zugewinngemeinschaft.
1. Die Zugewinngemeinschaft und Ihre Auswirkungen auf das Vermögen
Die Eheschließung hat erhebliche Auswirkungen auf das Vermögen der Ehegatten.
Abhängig vom ehelichen Güterstand ist beispielsweise:
- die Haftung für Schulden des Ehepartners
- die Möglichkeit über das Vermögen des Ehepartners oder das gemeinsame Vermögen zu verfügen
- die Möglichkeit des Vermögensausgleichs bei Scheidung
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt, wenn die Ehegatten nichts anderes durch einen Ehevertrag vereinbaren. Kennzeichnend für den gesetzlichen Regelfall ist, dass jeder Ehegatte grundsätzlich sein Vermögen selbst verwaltet und dementsprechend auch frei darüber verfügen kann. Ausnahmen sieht das Gesetz nur dann vor, wenn es um Verfügungen über das gesamte Vermögen oder über essentielle Haushaltsgegenstände geht.
Zu einem Ausgleich des Zugewinns kommt es, wenn die Ehe etwa geschieden wird oder ein Ehegatte verstorben ist.
2. Der Vermögensausgleich in der Zugewinngemeinschaft
Den gesetzlichen Bestimmungen liegt der Leitgedanke der sogenannten Hausfrauen- oder Zuverdienstehe zugrunde. Auch demjenigen Ehegatten, der während der Ehe zugunsten des gemeinsamen Lebensplans ganz oder teilweise auf Erwerbstätigkeit verzichtet, soll eine hälftige Beteiligung am gemeinsam Erwirtschafteten zukommen.
Beispiel: Hat der Ehemann in der Ehe einen Zugewinn von 100.000 EUR erzielt während die nicht berufstätige Ehefrau nur einen Zugewinn von 20.000 EUR erreichen konnte, ergibt sich bei Vergleich der Vermögensverhältnisse ein Saldo von 80.000 EUR. Der Ehemann hat einen um 80.000 EUR höheren Zugewinn erreicht. Die Ehefrau kann somit die Hälfte davon, nämlich 40.000 EUR, im Rahmen des Zugewinnausgleichs von dem Ehemann verlangen.
3. Die Berechnung des Zugewinnausgleichs
Der Zugewinn wird für jeden Ehegatten gesondert festgestellt. Juristen definieren den Zugewinn als den Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt. Die Ermittlung erfolgt also durch den Vergleich zweier Vermögenslagen.
Zu beachten ist jedoch, dass nicht alle Vermögenswerte, die ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes erwirbt, auch in den Zugewinn fallen. Es gibt nämlich gewisse Positionen, die von vornherein dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, obwohl sie zu Zeiten der intakten Ehe entstanden sind.
Beispiel: Ein Ehegatte hat ein Anfangsvermögen von 10.000 EUR. Ein halbes Jahr nach der Eheschließung erbt der Ehegatte von einer Tante 100.000 EUR. Diese Erbschaft wird dem Anfangsvermögen hinzugerechnet (insgesamt 110.000 EUR). Durch diese Hinzurechnung wird der Zugewinn des Gatten nicht erhöht und bleibt beim Ausgleich unberücksichtigt. Man spricht in solch einem Fall von einem sog. „privilegierten Anfangsvermögen“.
Für die Berechnung des Ausgleichsanspruchs vergleicht man sodann den Zugewinn der beiden Eheleute. Hat eine Seite einen höheren Zugewinn erzielt, steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten zu.
4. Fazit
Die rechtliche Beratung im Zusammenhang mit dem Zugewinnausgleich erfordert einerseits genaue Kenntnis der Gesetzeslage und andererseits praktische Erfahrung. Die Kanzlei Senol konzentriert ihr Beratungsspektrum auf das Familienrecht und bringt die notwendige Expertise mit. Zögern Sie also nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen!
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