Zulässige Weigerung der Kindesmutter zur DNA-Untersuchung bei Vaterschaftsanfechtung

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Der deutsche Lebenspartner einer ghanaischen Staatsangehörigen erkennt die Vaterschaft von deren neugeborenem Kind an. Über ein Jahr später beantragt ein anderer Mann beim Amtsgericht Frankfurt am Main, diese Vaterschaft anzufechten und seine Eigenschaft als Vater festzustellen. Das Amtsgericht ordnet nach mündlicher Anhörung ein DNA-Gutachten zwecks Nachweises der biologischen Abstammung des Kindes an.

Rechtsanwalt Zeljko Grgic beantragt, namens der Kindesmutter festzustellen, dass die Kindesmutter und auch das Kind ein Weigerungsrecht haben und aus diesem Grund nicht an der DNA-Untersuchung teilnehmen müssen. Das Gericht müsse zunächst aufklären, ob zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung vorliegt. Erst nach Klärung dieser entscheidungserheblichen Frage könne über die Einholung eines Abstammungsgutachtens entschieden werden, da durch die Begutachtung in massiver Weise in die bestehende Beziehung der Eltern und des Kindes eingegriffen wird. Während der rechtliche Vater sich um das Kind sowohl durch Betreuungsleistungen als auch durch Aufbringen des Unterhalts kümmert, hat sich der angebliche Vater niemals für das Kind interessiert und sei offenbar lediglich daran interessiert über das Kind eventuell ein Aufenthaltsrecht zu erwirken. Im Übrigen habe das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem ähnlichen Fall bereits ein Weigerungsrecht festgestellt.

Als dann auch das Jugendamt im Rahmen einer Stellungnahme ausführt, dass zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind eine sichere Vater-Kind-Beziehung bestehe und der rechtliche Vater dem Kind Stabilität sowie ein feinfühliges Fürsorgeverhalten bietet, stellt das Amtsgericht mit Beschluss vom 07.01.2016, Az. 402 F 2518/14 AB, fest, dass ein zulässiges Weigerungsrecht vorliegt und lehnt die Vaterschaftsanfechtung ab.


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