Zulässigkeit einer Ghostwriter-Vereinbarung

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Wird eine Ghostwriter-Vereinbarung geschlossen, beinhaltet diese einerseits die Verpflichtung des Autors, die eigene Urheberschaft zu verschweigen und andererseits die Möglichkeit des Namensgebers, das fragliche Werk als eigenes in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dabei greift bezüglich der Urheberschaft grundsätzlich die Vermutung, der als Autor Angegebene ist auch der Urheber. Dies kann auch nicht dadurch widerlegt werden, wenn der tatsächliche Autor in einer Danksagung als Fußnote erwähnt ist. Allerdings stellt sich bei solchen Vereinbarungen die Frage, ob diese nicht aufgrund von Sittenwidrigkeit nichtig sind, da die Angabe des Autors nicht der Wahrheit entspricht. Bei politischen Reden und Texten aktuellen politischen Inhalts werden derartige Vereinbarungen grundsätzlich als rechtsmäßig angesehen. Lediglich eine Ghostwriter-Vereinbarung zwischen einem Hochschulprofessor und seinen wissenschaftlichen Mitarbeitern wird regelmäßig als sittenwidrig eingestuft. Bei allen anderen Textwerken wird die fragliche Vereinbarung in der Regel deshalb als zulässig erachtet, weil der wahre Autor die Möglichkeit hat, diese nach 5 Jahren zu kündigen. Somit verzichtet er nicht endgültig auf sein Urheberrecht. (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 01.09.2009 - Az. 11 U 51/08)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

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