Zulässigkeit von Luftbild-Aufnahmen

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Luftbildaufnahmen sind nur dann unzulässig, wenn eine Person individuell erkennbar auf ihnen abgebildet wird, oder ein urheberrechtlich geschütztes Bauwerk eindeutig zu erkennen ist.

In fraglichem Fall begehrte der Kläger die Unterlassung des Verkaufs von Luftbild-Aufnahmen seines Hauses. Das Gericht gab diesem Anspruch jedoch nicht statt. Das Rechts am eigenen Bild umfasst grundsätzlich nur die Abbildungen von Personen. Ist eine Person auf einer Fotografie nicht individuell erkennbar - was bei Luftbildern regelmäßig angenommen werden kann - ist eine solche Aufnahme auch zulässig. Auch Urheberrechte von Architekten sind bezüglich der meisten Bauten nicht verletzt. Denn die Wiederholung bekannter Bauten genießt keinen Urheberrechtsschutz. Lediglich bei individueller Erkennbarkeit eines Gebäudes, welches durch seine Gestaltung und Beschaffenheit aus der Masse herausragt, verletzen Luftbild-Aufnahmen Urheberrechte des Architekten. (AG München, Urteil vom 19.08.2009 - Az. 161 C 3130/09)

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer

anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte

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