Zulässigkeit von Mieterhöhungen

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Oftmals steigen die Mieten erheblich. Für Mieterhöhungen gelten jedoch strenge Regeln. Daher sollte jeder Mieter Mieterhöhungsbegehren genau prüfen und der Vermieter sich genau an die Formalien halten.

Verweigert der Mieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung können Vermieter prinzipiell auf Zustimmung klagen. Eine Mieterhöhung ohne Zustimmung ist unwirksam. Der Vermieter kann nur so viel Geld verlangen, wie der Mieter in Zukunft für eine vergleichbare Wohnung zahlen müsste. Nach rechtskräftigem Urteil ist der Erhöhungsbetrag umgehend zu begleichen, da sonst eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs möglich ist.

Folgendes ist jedoch zu beachten:

Vermieter haben das Recht, die Miete regelmäßig anzuheben. Frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung oder dem Einzug kann der Vermieter wieder an den Mieter herantreten und zwar taggenau nach der Fälligkeit der letzten Erhöhung.

Die Grundmiete darf in 3 Jahren um 20% erhöht werden. Bei Mangel an bezahlbarem Wohnraum dürfen die Landesregierungen Gebiete ausweisen, in denen die Mietsteigerung auf 15% begrenzt ist.

Die Mieterhöhung muss außerdem zwingend begründet werden: Der Vermieter kann auf den Mietspiegel oder auf drei vergleichbare Wohnungen verweisen, ein Sachverständigengutachten oder die Auskunft aus einer Mietdatenbank heranziehen. Andere Begründungen sind gegenstandslos. Ob die Begründungen zutreffen ist zu prüfen. Dafür hat der Mieter ab Ende des Monats der Zustellung des Mieterhöhungsbegehrens zwei Monate Zeit.

Der Mieter sollte das Erhöhungsbegehren auch auf folgendes prüfen: Dass fehlendes Datum und Unterschrift das Vermieterschreiben unwirksam machen, versteht sich von selbst und dürfte kaum vorkommen. Das gleiche gilt für fehlende Textform. Eine E-Mail reicht mangels Unterschrift ebenfalls nicht aus. Bei Staffel- oder Indexmiete steigt die Miete automatisch, zusätzliche Erhöhungen sind vertragswidrig. Lässt sich der Vermieter vertreten, muss eine Originalvollmacht mit versendet werden. Der Vermieter muss, falls er ein Unternehmen ist, durch eine vertretungsberechtigte Person handeln. Weiterhin müssen alle im Mietvertrag genannten Vermieter das Erhöhungsbegehren aussprechen und zwar gegenüber allen im Vertrag genannten Mietern.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im DAV.

E-Mail: kanzlei@anwalthesterberg.de



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