Zum Abschreibungspotenzial bei Due-Diligence-Prozessen

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte entschieden, dass die Unterlassung einer Due-Diligence-Prüfung eine Pflichtverletzung darstellt, die die Gesellschaft zu Forderungen eines Schadensersatzes berechtigt, OLG Oldenburg, Urteil vom 22. Juni 2006 (Az. 1 U 34/03). Denn das dem Geschäftsführer bei unternehmerischen Entscheidungen zuzubilligende weite Ermessen ist beim Erwerb eines anderen Unternehmens überschritten, wenn die Grundlagen, Chancen und Risiken der Investitionsentscheidung nicht ausreichend aufgeklärt worden sind. Allerdings sind die Due-Diligence-Kosten meist steuerlich nicht abschreibbar.

Aber: Nur diejenigen Due-Diligence-Kosten, die zum Verkauf des Unternehmens führen, sind als Betriebsausgaben grundsätzlich nicht abzugsfähig. Abzugsfähig sind aber solche Kosten, nicht zur Veräußerung führen. Vergebliche Kosten für die so genannte Due-Diligence-Prüfung aus Anlass des gescheiterten Erwerbs einer Kapitalbeteiligung unterfallen nicht dem Abzugsverbot des § 8 b Abs.3 KStG 2002 a.F., Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Januar 2013 (Az.: I R 72/11).

Werden also insgesamt vier Prüfungen durchgeführt und führt nur eine Prüfung zum Kaufvertrag, kann aus drei Prüfungen ein steuerliches Abschreibungspotenzial generiert werden und aus einer, nämlich aus derjenigen, die zum Verkauf führt, nicht. Dieses dürften die zielführenden Überlegungen aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 9. Januar 2013 (Az.: I R 72/11), sein.


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