Zum Ausscheiden aus der Wohngemeinschaft (WG) - Mehrheit von Mietern und Vermietern

  • 1 Minuten Lesezeit

Haben mehrere Personen eine WG gegründet und hat zu diesem Zweck jeder Mitmieter den Mietvertrag unterschrieben, führt dies häufig zu Schwierigkeiten, wenn einer der Mitmieter sich aus dem Vertrag lösen will und die anderen WG- Mitglieder hiermit nicht einverstanden sind, sei es, weil kein Nachfolger für den Ausscheidenden vorhanden ist oder die verbleibenden Mieter einen höheren Mietanteil zahlen müssten.

Der ausscheidewillige Mitbewohner hat gegenüber dem Vermieter keinen Anspruch darauf, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Eine Kündigung des Mietvertrages bedarf der Kündigungserklärung aller Mieter. Hierzu sind die anderen häufig nicht bereit. Bei Auszug ohne Kündigung des Mietvertrages müsste der ausscheidende Mieter weiterhin anteilig für die Miete aufkommen sowie für Schäden der Mietwohnung haften.

 Um dem austrittswilligen WG-Mitglied hier zu helfen, bedient sich die Rechtsprechung der Vorschriften über die BGB-Gesellschaft (GbR). Gesellschaftszweck ist hier das gemeinsame Zusammenleben in der Mietwohnung. Nach § 723 BGB kann grundsätzlich jeder Gesellschafter die GbR jederzeit kündigen und zum Zwecke der Abwicklung der GbR von den anderen WG-Teilnehmern verlangen, dass diese der Kündigung des Mietvertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt zustimmen. Das ausscheidewillige WG-Mitglied hat somit nach Kündigung der GbR einen unmittelbaren, einklagbaren Anspruch gegen die anderen WG-Mitglieder, der Kündigung des Mietvertrages zuzustimmen. Ein rechtskräftiges Urteil ersetzt die fehlende Zustimmung.

Ähnliches gilt, wenn vermieterseits mehrere Personen beteiligt sind und einer davon der Kündigung eines Mieters nicht zustimmen will. Mehrere Vermieter stellen rechtlich eine Gemeinschaft dar (§ 741 BGB). Jeder Teilhaber kann jederzeit Aufhebung verlangen (§ 749 BGB), woraus sich der Anspruch eines Vermieters gegen den Mitvermieter auf Zustimmung zu einer Kündigung des Mietvertrages ergeben kann.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Klaus Eberhard Klöckner

Beiträge zum Thema