Zum Entwurf zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung

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Kurz & bündig:

  • De lege ferenda könnte ein verschuldensunabhängiger Regressanspruch des Werkunternehmers bei Materialmängeln positivrechtlich im BGB verankert werden, § 478 BGB – E.
  • Durch ausdrückliche Neuregelung des § 439 Abs.3 BGB – E sollen die Aufwendungen für Ein- und Ausbaukosten vom Verkäufer getragen werden oder von ihm der Aus- und Widereinbau selbst durchgeführt werden.

(Referentenentwurf des BMJV „zur Reform des Bauervertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung“ vom 28.09.2015)

1. Derzeitige Rechtslage

Bis dato besteht im Kaufrecht kein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten im Rahmen der Nacherfüllung gem. § 439 Abs.1 Alt.2 BGB. Eine Übertragung der verbraucherfreundlichen Rechtsprechung des EuGH auf Verträge jenseits des Verbrauchsgüterkaufs hat der BGH ausdrücklich abgelehnt. Im Anwendungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs bürdet die richtlinienkonforme Auslegung des § 439 Abs.1, 2 BGB und eine teleologische Reduktion des § 439 Abs.3 BGB dem Verkäufer genau diese Kosten für Ein- und Ausbau auf.

2. Reformziele

Nach dem vorliegenden Referentenentwurf soll nun die gängige EuGH-Rechtsprechung im BGB festgeschrieben werden. Dies betrifft im Geltungsbereich des Verbrauchsgüterkaufs die Frage der Ein- und Ausbaukosten (§ 439 Abs.3 BGB–E) sowie den Ausschluss des Leistungsverweigerungsrecht wegen absoluter Unverhältnismäßigkeit. Dafür steht dem Unternehmer in solchen Fällen das Recht zu, den Käufer auf einen angemessenen Betrag als Kostenerstattung zu verweisen, § 475 Abs.4 BGB–E.

Außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs gilt mithin gleichermaßen die Kostenregelung des § 439 Abs.3 BGB–E. In solchen Konstellationen bliebe dem Unternehmer das Leistungsverweigerungsrecht des § 439 Abs.3 BGB jedoch erhalten. Des Weiteren sollen Rückriffansprüche des Unternehmers auf alle Fälle außerhalb des Verbrauchsgüterkaufs erweitert werden, § 445a BGB-E.

3. Stellungnahme

Dem Referentenentwurf ist dem Grunde nach zuzustimmen. Der Gesetzgeber kodifiziert de facto geltendes Recht, welches maßgeblich durch die Rechtsprechung des EuGH geprägt ist. Die Umsetzung durch Übertragung von bisherigen, teilweise nur den Verbrauchsgüterkauf betreffenden Regelungen auf das allgemeine Kaufrecht, erscheint sachgerecht.

RA Marc E. Evers/wiss. Mit. Julius Pieper


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