Zum richtigen Vorgehen gegen einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt

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Herr G. hatte sich im Januar 2020 mit folgendem Anliegen an uns gewandt: Nachdem er sich weigerte, mit dem Jobcenter eine Eingliederungsvereinbarung abzuschließen, erließ das Jobcenter einen Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt, kurz EGV-VA. Der EGV-VA wurde auf unbestimmte Dauer erlassen. Er sah vor, dass sich Herr G. im Monat 3mal zu bewerben hatte. Für den Fall, dass sich Herr G. nicht bewerben würde, wurden Sanktionen angedroht. Sein Widerspruch gegen den EGV-VA wurde abgelehnt. Herr G. fragt nun an, ob es sich lohnt, hiergegen Klage zu erheben.

Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG)

Nach der Rechtsprechung des BSG – BSG vom 21.3.2019, B 14 AS 28/18 – soll der EGV-VA regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden. Die Einzelheiten hierzu sind im EGV-VA konkret zu regeln. Danach ist ein EGV-VA rechtswidrig, wenn er keine konkreten Regelungen zu den Anlässen oder Zeitpunkten für die gemeinsame Überprüfung während der Geltung des EGV-VA enthält.

Fachliche Weisungen der Bundesagentur für Arbeit (BA)

Die fachlichen Weisungen der BA zu § 15 SGB II haben (Stand 30.1.2020) einen Stand vom 20.10.2016 und berücksichtigen die Entscheidung des BSG vom 21.3.2019 folglich noch nicht. Gleichwohl ergibt sich aus Ziffer 15.46 der Weisungen, dass der EGV-VA spätestens nach 6 Monaten zu überprüfen und dies zu begründen ist.

Praxis

In der Praxis erleben wir es regelmäßig, dass die Jobcenter im EGV-VA lediglich floskelartig ausführen, der EGV-VA werde spätestens nach 6 Monaten überprüft. Konkrete, einzelfallbezogene Regelungen – wie vom BSG gefordert – enthalten viele dieser EGV-VA allerdings nicht.

Vor dem Hintergrund erweisen sich diese EGV-VA als rechtswidrig, sodass entsprechende Klagen vor dem Sozialgericht Aussicht auf Erfolg haben.

Einstweiligen Rechtsschutz beachten!

Zu beachten ist, dass eine Klage gegen den EGV-VA keine aufschiebende Wirkung hat. Dies ergibt sich aus § 39 SGB II und bedeutet, dass der Betroffene trotz Klage den Regelungen in dem EGV-VA nachzukommen hat, sofern er unliebsame Sanktionen vermeiden will. Was hilft, ist der Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung.

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