Eingliederungsvereinbarung (EGV) per Verwaltungsakt bei der Gültigkeit „bis auf Weiteres“

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LSG NRW v. 19.11.2018, Az. L 12 AS 1528/18 B ER

In einer aktuellen Entscheidung des LSG NRW vom 19.11.2018 wird durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen klargestellt, dass eine Gültigkeit „bis auf Weiteres“ zur Rechtswidrigkeit der EGV per Verwaltungsakt führt.

Die mit der Formulierung „bis auf Weiteres“ angeordnete unbeschränkte Geltungsdauer des EGV-VA ist von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht gedeckt, sodass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist.

Nach Auffassung des Senates kann aus der Streichung der starren, regelhaften Sechsmonatsfrist aus dem Wortlaut in § 15 SGB II nicht gefolgert werden, das im Rahmen einer Ersetzung im EGV nach § 15 III 3 SGB II eine unbegrenzte Geltungsdauer festgesetzt werden darf (im Ergebnis ebenso: LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 15.05.18, L 9 AS 4118/17, anhängig BSG B 14 AS 28/18 R, Bayerisches LSG, Beschluss vom 08.06.2017, L 16 AS 291/17B ER; Kador in Eichert/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 15, Rn. 77 ff; a. A. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 05.07.2018, L 15 AS 172/18 B ER).

Vielmehr ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Norm, § 15 III 1 u. 2 SGB II, dass mit der Neufassung der Vorschrift eine Intensivierung in der Zusammenarbeit des Arbeitssuchenden mit dem Jobcenter und auch eine höhere Individualisierung der Maßnahmen des Jobcenters bei Anbahnung der Integration des Arbeitssuchenden in den Arbeitsmarkt erreicht werden soll.

Diese Auslegung findet ihre Stütze in der Gesetzesbegründung (BT 18/8041, S. 37).

Der gesetzgeberischen Intention, Vorgaben zur intensiven und zeitlich engmaschigen Zusammenarbeit von Arbeitsuchenden und Jobcenter bei der Erarbeitung einer einvernehmlichen EGV zu setzen, steht die Ausweitung der zeitlichen Geltungsdauer eines EGV-VA auf unbestimmte Zeit gerade entgegen.

Insofern kann jedem Betroffenen nur angeraten werden, eine solche Eingliederungsvereinbarung nicht einfach zu unterschreiben, sondern zuerst anwaltliche Hilfe durch einen Rechtsanwalt mit der Fachrichtung Sozialrecht in Anspruch zu nehmen.


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