Zum Urteil des BGH - zur Angebotsrücknahme einer eBay-Auktion

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Zur Angebotsrücknahme einer eBay-Auktion hat der BGH am 8.1.2014 zum Az.: VIII ZR 63/13 folgendes Urteil verkündet:

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres mal wieder einen eBay-Fall zu entscheiden. Es ging um die Rücknahme eines angebotenen Automotors durch den Verkäufer, woraufhin der im Zeitpunkt der Streichung aller Angebote Höchstbietende auf den entgangenen Gewinn klagte, der beabsichtigte, diesen Motor weiter zu veräußern, wozu es jedoch nicht kam.

Nach Löschung des Angebots stellte sich der Verkäufer auf den Standpunkt, dass er außerhalb des Onlineauktionshauses einen besseren Preis erzielen würde. Im gerichtlichen Verfahren machte er dahingegen geltend, dass er bei Angebotserstellung nicht wusste, dass der Motor nicht zum Straßenverkehr zugelassen sei.

Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten heraus, dass der Inhalt eines Angebots auf einem Internetauktionshaus stets im Hinblick auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters zu betrachten ist. Sofern hiernach ein Kaufvertrag nicht zustande kommt, wenn des Angebot zurückgenommen wird und dies auf einem gesetzlichen Grund beruht, so ist das anfängliche Angebot des vermeintlichen Verkäufers derart zu verstehen, dass dies von Anfang an unter dem Vorbehalt einer berechtigten Rücknahme gestanden hat. Insofern bestätigen die Richter die Rechtsprechung des Senats (zuletzt im Urteil vom 08.06.2011, Az.: VIII ZR 305/10).

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay heißt es unter § 10 Ziffer 1 Satz 5 sinngemäß, dass ein Kaufvertrag zwischen dem Verkäufer und dem Höchstbietenden zustande kommt, es sei denn der Anbieter konnte nach den gesetzlichen Bestimmungen das Angebot zurücknehmen.

Ein gesetzlicher Rücknahmegrund kann sich hier aus dem Anfechtungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches ergeben. Nach § 119 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist eine Anfechtung wegen Irrtums über die verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache möglich. Die Nichtzulassung des Motors wäre eine solche verkehrswesentliche Eigenschaft und somit wäre eine Anfechtung möglich. Zumindest dann, wenn man den Vortrag des Beklagten entgegen seinem ursprünglichen Vortrag den Preis betreffend Glauben schenken will. Die Erörterung des wahrheitsgemäßen Sachverhalts lag hier in der Vorinstanz, also beim Landgericht.

Sodann wäre konsequenterweise der Vertrag als von Anfang an nichtig anzusehen gewesen und ein Schadensersatzanspruch daher nicht begründet.

Somit kann eine Auktion bei Beachtung der gesetzlichen Rücknahmemöglichkeiten bei eBay vorzeitig beendet werden. Jedoch stellt eine Streichung aller Angebote noch immer eine Ausnahme dar. Der Verkäufer sollte nicht vorschnell davon ausgehen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall vorliegen, schließlich hat er in jedem Fall die Tatsachen für sein Handeln darzulegen.

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Ihr Rechtsanwaltskanzlei Scharfenberg


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