Zur Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten gehören auch die Anschlüsse

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Der Fall

Der Auftraggeber beauftragt den beklagten Auftragnehmer (AN) mit Zimmerer-, Dachdecker- und Wärmedämmarbeiten am Dach seines Anwesens. In der Folgezeit kommt es zu Feuchte- und Zuglufterscheinungen im Bereich der Dachgauben. Als Ursache für die Mängel ergeben sich mangelhafte Anschlüsse an Fenstern und Gauben. Der AN wendet ein, die Ausbildung der Anschlüsse der Dämmung an Fenstern und Gauben sei von ihm nicht geschuldet.

Die Entscheidung

Gemäß Auslegung des Werkvertrages durch das OLG haben dem AN die Anschlüsse zwischen Dämmung und den Hölzern an Dachstuhl und Gauben oblegen. Dass die übernommene Ausführung der Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten neben diesen Leistungen auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander umfasst, bedarf nach Ansicht des OLG keiner weiteren Erläuterung. Der Vertrag könne nicht so verstanden werden, dass die drei Hauptarbeitsbereiche eines Unternehmers beziehungslos nebeneinanderstehen und die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch einen Dritten ausgeführt werden sollen, zumal dies offensichtlich auch der Interessenlage beider Vertragsparteien widerspräche.

(OLG Nürnberg, Beschluss vom 18. März 2014 – 13 U 1764/12; eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BGH wurde zurückgenommen)

Anmerkung

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH muss auch bei einer unzureichenden Beschreibung der Leistung die nach dem Vertrag vorausgesetzte oder vereinbarte Funktion erfüllt sein. Andernfalls liegt ein Mangel vor. Die Funktionsgerechtigkeit und Zweckentsprechung ist dem vertraglich Vereinbarten zuzuordnen.

Es empfiehlt sich daher die klare Formulierung des Vertrags-Solls, damit jeglicher Dissens über den Vertragsinhalt ausgeschlossen werden kann.


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