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Zur Bewährung ausgesetzt – Mögliche Folgen

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Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Bewährung, das heißt, bestraft worden zu sein. Es bedeutet aber auch den Erhalt einer Chance. Wer sich am Ende bewährt, bekommt die Strafe erlassen. Bis dahin kann die Bewährung vieles begleiten. Eine Strafaussetzung zur Bewährung kommt nur begrenzt infrage. Sie ist nur bis zu einer Freiheitsstrafe von maximal zwei Jahren erlaubt. Bei Geldstrafen ist sie unzulässig. Das Gericht muss beim Täter zudem davon ausgehen können, dass er sich bereits die Bewährung zur Warnung dienen lässt und künftig straffrei bleibt. Bei Freiheitsstrafen von über einem Jahr spielt insbesondere sein Bemühen um Wiedergutmachung der Tat eine Rolle. Freiheitsstrafen unter sechs Monaten sind dagegen bei günstiger Prognose zwingend zur Bewährung auszusetzen. Die Bewährungsdauer selbst beträgt zwischen zwei und fünf Jahren.

Auflagen, Weisungen und Bewährungshilfe als Begleiter

Innerhalb dieses Zeitraums wird die Bewährung oft von Auflagen und Weisungen begleitet. Während Auflagen die Tat sühnen sollen, sollen Weisungen den Täter erziehen. Auflagen sind daher in dem ihm zumutbaren Rahmen die Schadenswiedergutmachung, die Zahlung eines Geldbetrags zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder die Erbringung einer gemeinnützigen Leistung. Auch eine Geldzahlung an die Staatskasse zählt dazu. Weisungen können den Täter dagegen verpflichten, sich regelmäßig bei staatlichen Stellen zu melden oder seinen Unterhaltspflichten nachzukommen. Auch Verbote, das Opfer oder kriminelle Kreise zu kontaktieren sowie bestimmte straftatrelevante Gegenstände in Reichweite zu haben, ermöglicht das Strafgesetz. Entziehungskuren, Heilbehandlungen mit körperlichen Eingriffen und Heimaufenthalte sind allerdings nur mit Einwilligung des Verurteilten möglich. Eine besondere Weisung stellt die Bewährungshilfe dar. Gerade Täter unter 27 Jahren, die zu mindestens neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wurden, werden in der Regel einem Bewährungshelfer unterstellt. Er überwacht die Erfüllung von Weisungen, Auflagen und Zusagen und berichtet dem Gericht darüber. Ernst gemeinte Zusagen können das Gericht von Auflagen und Weisungen absehen lassen.

Straferlass nach erfolgreicher Bewährung

Am Ende einer erfolgreichen Bewährungszeit wird die Strafe erlassen. Wenn nicht, kann das Gericht die Bewährung widerrufen und die Strafe vollstrecken. Das muss das Gericht trotz neuerlicher Verstöße jedoch nicht, wenn es noch ausreichende Besserungschancen sieht. Deshalb kann es auch die Bewährungszeit verlängern oder weitere Auflagen und Weisungen erteilen. Ebenfalls kann eine Bewährungshilfe ausgeweitet oder der Täter ihr erstmals unterstellt werden. Wird der Täter nach Straferlass wegen einer während der Bewährung begangenen Vorsatztat zu mindestens sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, kann der Bewährungswiderruf auch noch rückwirkend erfolgen.

(GUE)

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