Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen Pfando
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Zur Frage der Verjährung von Ansprüchen gegen die Firmen Pfando´s Cash & Drive GmbH, Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH
1.
Die Firmengruppe „Pfando“ betreibt ein Geschäftsmodell, was aus Sicht des Unterzeichners darauf abzielt, den Kunden vorzuspiegeln, man erhalte ähnlich wie bei einem Darlehen bei Pfando die Möglichkeit, sein Fahrzeug zu beleihen, tatsächlich aber nach den verschiedenen Varianten der Verträge keine Kfz-Pfandleihe und kein Darlehen darstellt. Vielmehr verkaufen die Kunden ihre Fahrzeuge bei gleichzeitiger Verpflichtung, enorm hohe Mieten an die Pfandos Cash & Drive GmbH bzw. später die Pfando Vermietung GmbH zu bezahlen.
Kommt es auch der kleinsten Unregelmäßigkeit, wurden die Fahrzeuge in der Vergangenheit nach den Erfahrungen des Unterzeichners unter Missachtung des Besitzschutzes weggenommen und durch die Firmen Pfando anschließend entweder versteigert oder verkauft.
Auch wenn in den Verträgen teilweise eine Auskehr des Mehrerlöses aus denn Versteigerungen an die Kunden zum Ergebnis der Versteigerung vorgesehen ist, kommt es nach den Erfahrungen des Unterzeichners nur in sehr wenigen Fällen tatsächlich zur Auskehrung eines entsprechenden Versteigerungserlöses und dann auch noch in lächerlich geringer Höhe. Es ist auffällig, dass bei den Versteigerungen anders, als bei Versteigerungen die z.B. der Zoll durchführt nur extrem magere Versteigerungsergebnisse erzielt werden, wenn überhaupt.
Die Schäden für die Kunden sind enorm hoch.
Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 ist geklärt, dass für die standardmäßig von den Firmen Pfando verwendeten Vertragskonstruktionen im Regelfall zwar kein Verstoß gegen das Verbot des Rückkaufhandels vorliegt ( § 34 Abs. 4 GewO ) vorliegt, allerdings wegen der niedrigen Einkaufspreise sehr häufig ein wucherähnliches Rechtsgeschäft, so dass die Verträge nichtig sind.
Dies führt selbst verständlich zu entsprechenden Ansprüchen auf Rückzahlung der gezahlten Mieten und eines Schadensersatzanspruches für den Verlust des Pkws.
2.
Die Frage der Verjährung der Ansprüche gegen die Firmen Pfando´s Cash & Drive GmbH, Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH:
Grundsätzlich verjähren Schadenersatz- und Rückzahlungsansprüche wegen der Nichtigkeit der Verträge gemäß § 195 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von 3 Jahren.
Da die gesetzliche Regelung in Deutschland auch für Verbraucher nur an die Kenntnis der Tatsachen anknüpft, unter die eine entsprechende Norm subsumiert wird erfordert, § 199 BGB, also dem Verbraucher grundsätzlich auch zugemutet wird, rechtliche Überlegungen anzustellen, wären Ansprüche auf Schadenersatz und Rückzahlung- bzw. Nutzungsersatzansprüche wegen Wegnahme des Fahrzeugs der Jahre bis 2020 grundsätzlich verjährt. Sicher nicht verjährt sind dann derzeit nur Ansprüche, die ab dem 1.1.2021 entstanden sind. Es beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des Jahres 2021 und endet am 31.12.2024.
Allerdings gelten für die Vertragskonstellation sale-and-rent-back bzw. Cash & Drive mit Verkauf des PKWs an Pfando GmbH und der Rückvermietung unter Verpflichtung zur Zahlung eines sehr hohen Mietzins nach Auffassung Unterzeichners einige Besonderheiten. Nach Auffassung des Unterzeichners lag bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshof vom 16.11.2022, VIII 436/21 eine unübersichtliche und verwickelte Rechtslage vor, so dass die Tatsachenkenntnis der geschädigten Kunden von dem Inhalt des Vertrages für den Verjährungsbeginn nicht genügte, und der Verjährungsbeginn hinausgeschoben war, denn es war den Kunden nicht zuzumuten, auf Schadensersatz zu klagen ( ). Viele Gerichte hielten die Verträge für wirksam. Hierzu liegen dem Unterzeichner einige der von Pfando Gruppe zu ihren Gunsten erstrittener Urteile vor.
Frühestens mit der Entscheidung des BGH vom 16.11.2022, VIII ZR 436/21 war eine sichere Einschätzung der Rechtslage möglich und es begann die Verjährungsfrist zu laufen.
Bei der Auslegung des Maßstabes ist jedoch für Verbraucher die aktuelle Rechtsprechung des EuGH vom 25.01.2024 zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom 25.01.2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) auf Vorlage eines spanischen Gerichts entschieden, dass Erstattungsansprüche von Verbrauchern aufgrund unwirksamer AGB nicht allein wegen der Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen verjähren dürfen, sondern Kenntnis von der rechtlichen Beurteilung der Tatsachen notwendig ist ( Rs. C-810/21 bis C-813/21. ). Dieses Urteil hat auch Auswirkungen auf das deutsche Recht.
Auch wenn der Maßstab mangels Umsetzung in das nationale Recht nicht direkt anwendbar ist, so ist es vertretbar, den von der Rechtsprechung bereits in Deutschland entwickelten Ausnahmetatbestand der „unübersichtlichen und verwickelten“ Rechtslage entsprechend der Maßstäben des EuGH für Verbraucher richtlinienkonform dahin auszulegen, dass bereits eine aus Sicht eines Verbrauchers zweifelhafte Rechtslage genügt, um den Verjährungsbeginn hinauszuschieben. Die bisher von der Rechtsprechung angewandte Betrachtungsweise, dass der Verbraucher auch ein Risiko eingehen muss, gilt daher wohl nicht mehr.
Dementsprechend sind alle Ansprüche der Vergangenheit vorbehaltlich des Eintretens der 10-jährigen und taggenau ablaufenden Verjährungshöchstfrist wohl unverjährt. Ein Sonderfall bilden nur Ansprüche auf Nutzungsentschädigungen wegen der Wegnahme des Fahrzeuges, weil diese primär an die Besitzentziehung anknüpfen und hier fraglich ist, inwieweit es dem Kunden zuzumuten ist, zu erkennen, dass die in den Verträgen geregelte Wegnahmeklausel unwirksam ist und die Besitzentziehung daher rechtswidrig war. Hier müsste man sich auf die richtlinienkonforme Auslegung entsprechend der EuGH Rechtsprechung berufen, was jedoch keine sichere Möglichkeit darstellt, an der Verjährung vorbeizukommen.
Nach Auffassung des Unterzeichners besteht auch derzeit kaum ein Beitreibungsrisiko, da die Firmen Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH ihr Geschäftsmodell recht erfolgreich auf ein neues Vertragsmodell abgestellt haben, welches deutlich schwerer angreifbar ist, als die bisherigen Vertragskonstruktionen. Auch für die Ansprüche gegen Pfandos Cash & Drive GmbH gilt dies, da die Firmen Pfando GmbH und Pfando Vermietung GmbH nach § 25 Abs. 1 HGB als Rechtsnachfolger für Verbindlichkeiten der Pfandos Cash & Drive GmbH haften dürften.
Ich kann daher nur jedem Kunden empfehlen, sich an mich oder einen anderen mit der Materie vertrauten Anwalt zu wenden und die Ansprüche zu verfolgen. Die Ergebnisse, die ich für die Mandanten erzielen konnte waren sehr gut.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt
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