Zur Frage des Absehen von einem Fahrverbot bei einer Verkehrsunfallflucht

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Das LG Dortmund hat ein bemerkenswertes Urteil zur Frage des Absehens von einem Fahrverbot bei einer Verkehrsunfallflucht wegen besonderer Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit zum Führen eines Kraftfahrzeuges gemäß der §§ 142 Absatz 2, 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB widerlegen, gefällt.

Das Gericht hat dem Angeklagten zunächst sein frühzeitiges Geständnis, welches auch Ausdruck durch die erklärte Berufungsbeschränkung gefunden hat, zugutegehalten, sowie der Umstand, dass er unwiderlegt aus eigenem Antrieb die Polizei aufgesucht und sich dort gestellt hatte, wenngleich zu diesem Zeitpunkt die polizeilichen Ermittlungen eine Täterschaft des Angeklagten bereits nahegelegt hatten. Außerdem hat das Gericht dem Angeklagten zugutegehalten, dass er gänzlich unbestraft durchs Leben gegangen ist und auch sein Verkehrszentralregisterauszug keine Voreintragungen aufweist und dies, obwohl der Angeklagte eigenen Angaben zufolge jeden Tag beruflich von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Auto unterwegs ist. Schließlich war auch der eingetretene Schaden vollständig reguliert.

Das Gericht hat sodann jedoch von einer Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB abgesehen. Das Gericht hielt die Vermutung der Ungeeignetheit des Angeklagten im vorliegenden Fall für widerlegt. Der Angeklagte sei trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch gänzlich unbestraft und wies auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister aus und dies, obschon er täglich zu seiner Arbeitsstelle von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Pkw unterwegs ist. Dies lässt bereits erkennen, dass er durchaus eine von Verantwortungsbewusstsein geprägte Persönlichkeit ist. Der Angeklagte habe sich auch sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen der Polizei auch bereits recht weit gediehen waren und der Angeklagte vermutlich auch ohne sein Geständnis mithin überführt worden wäre. Der Angeklagte hatte überdies auf die Kammer auch den Eindruck vermittelt, dass er ein durchaus verantwortungsbewusster Mensch ist, der hier lediglich einmalig strafrechtlich auffällig in seinem Leben geworden ist, wenn die Tat aufgrund des entstandenen Schadens auch durchaus nicht ohne Gewicht war.

Das Gericht sah vor diesem Hintergrund besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten, die hier die gesetzliche Vermutung der Ungeeignetheit gemäß der §§ 142 Absatz 2, 69 Abs. 2 Ziffer 3 StGB widerlegen. Vor diesem Hintergrund kam eine Entziehung der Fahrerlaubnis und eine Einziehung des Führerscheins nicht in Betracht. Dabei hat das Gericht auch berücksichtigt, dass der Angeklagte auch nach dem vorliegenden Tatgeschehen - soweit ersichtlich - nicht mehr verkehrsrechtlich in Erscheinung getreten ist, obschon er durchweg weiter am Straßenverkehr teilnehmen konnte, da der Beschluss über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt zugestellt worden war.

Das Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig eine eingehende Auseinandersetzung mit der Persönlichkeit und dem bisherigen Lebensweg des Angeklagten für den Verteidiger ist. Die vorliegenden Umstände konnte das Gericht nur berücksichtigen, weil sie seitens der Verteidigung aufbereitet und vorgetragen worden sind.

Zum Nachlesen: LG Dortmund, Urteil vom 25.09.2012 - 45 Ns 173/12


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