Zur Haftung des Anlageberaters für zeitlich verzögerte Anlageentscheidungen des Anlegers:

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Stellen Sie sich vor, Sie treffen eine Anlageentscheidung und legen einen Geldbetrag in einer bestimmten Weise an (Aktien, Derivate, Sachwerte, etc.). Die Entscheidung stützen Sie auf einen Rat, den Ihnen Ihre Bank oder der Anlageberater Ihres Vertrauens gegeben hat. Sie waren allerdings nicht wegen Ihrer aktuellen Anlageentscheidung bei der Anlageberatung. Diese ist schon etwas länger her, z.B. ein Jahr oder länger. Es kommt, wie es kommen musste. Ihre Kapitalanlage floppt. Nun erwägen Sie, Ihre Bank oder den Kapitalanlageberater wegen Falschberatung auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Im Ansatz erscheinen Ihre Chancen recht gut zu sein. Der Anlageberater haftet für Falschberatung. Eine Falschberatung liegt vor, wenn Ihnen ein unpassendes Finanzprodukt empfohlen wird. Problematisch ist hier allerdings, dass die Beratung schon länger zurückliegt.   

Das Oberlandesgericht Celle hat die Klage des geschädigten Anlegers mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Beratung der beklagten Bank nicht auf die konkrete Kapitalanlage bezogen habe. Diese Begründung wollte der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 21.11.2019   Az. III ZR 244/18 nicht akzeptieren. Zwar bezieht sich die Anlageempfehlung im Grundsatz auf die konkrete Anlageentscheidung. Dies ist aber nicht zwingend der Fall. Die Parteien sind frei, die Haftung für weitere, spätere Anlageentscheidungen zu erweitern. Daran wäre insbesondere dann zu denken, wenn der Anleger erkennbar nicht einen bestimmten Betrag anlegen möchte, sondern eine Summe fortlaufend in eine bestimmte Anlage investieren möchte.

Der Senat macht in seiner Entscheidung auch deutlich, dass die Frage, ob die Haftung des Anlageberaters sich auch auf spätere Anlageentscheidungen beziehen solle, nur im Einzelfall entschieden werden könne. Das bedeutet, es lässt sich keine zuverlässige Prognose abgeben, wie der jeweilige Fall entschieden werden wird. Es bedarf einer sorgfältigen Prüfung. Sicherlich spielt dabei auch eine Rolle, ob sich die Wirtschaftslage in der Zwischenzeit entscheidend verändert hat und ob der Anlageberater diese Anlageform bei der gebotenen Sorgfalt noch empfehlen könnte. Ich stehe Ihnen für diese und weitere Fragen aus dem Kapitalanlagerecht gerne zur Verfügung.


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