Zur Höhe des Abfindungsanspruches bei der fehlerhaften Gesellschaft

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Bei Beteiligungen an einer atypisch stillen Gesellschaft gab es bislang bei Kündigungen nur den Abfindungsanspruch. Dieser Abfindungsanspruch konnte auch negativ sein. Es bestand insoweit dann auch noch das Risiko von Nachschusspflichten durch den Privatanleger im Falle der Kündigung.

Es gibt bisher kein Urteil des Bundesgerichtshofes, in dem bei Privatanlegern bei Publikumsgesellschaften über die Höhe des Abfindungsguthabens bereits konkret befunden worden wäre.

Zum Abfindungsanspruch gehört neuerdings auch der Schadensersatzanspruch. Zu dem BGH-Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 383/12 – wird in der Zeitschrift „Die Wirtschaftsprüfung“ vom 15.02.2014, Heft 4/2014, ausgeführt, der Anleger „hat vielmehr einen Anspruch auf ein (etwaiges) Abfindungsguthaben nach den Regeln der fehlerhaften Gesellschaft und ergänzend, je nach Vermögenslage des Handelsbetriebes oder der Höhe der hypothetischen Abfindungsansprüche der übrigen stillen Gesellschafter, einen Anspruch auf Ersatz seines durch den Abfindungsanspruch nicht ausgeglichenen Schadens (Die Wirtschaftsprüfung 4/ 2014, 215).

Diese Berechnungsweise müsste sich auch auf geschlossene Fonds übertragen lassen. Interessant ist diese Sichtweise bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung deshalb für Privatanleger aus geschlossenen Fonds (GmbH & Co. KG). Gegen den eigenen Fonds konnte man bekanntlich bislang nicht klagen (seltene Ausnahme: Ansprüche aus § 826 BGB). Bei noch laufenden Altfonds (Schiffsfonds, Immobilienfonds, Medienfonds) ist die Möglichkeit des Widerrufes wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung noch nicht verjährt. Denn die Verjährung beginnt nach derzeitiger Sicht erst mit korrekter Widerrufsbelehrung.

Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung müsste dem Anleger neben dem Abfindungsanspruch auch ein Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Aufklärung bei der Vermittlung zustehen. Dieses ist die Lehre aus dem BGH-Urteil vom 19. November 2013 – II ZR 383/12.


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