Zur Mietminderung bei vorrübergehender Lärmbelästigung des Mieters

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In einer aktuellen Entscheidung vom 19.12.2012 -VIII ZR 152/12 - hatte sich der BGH mit der Frage zu beschäftigen, ob der Mieter einer Wohnung in einer vergleichsweise ruhigen Stadtlage zur Mietminderung berechtigt ist, wenn wegen Bauarbeiten eine Durchgangsstraße für einige Monate an dieser Wohnung vorbeigeführt wird.

Kann er nicht, so der BGH. In der Regel vereinbaren die Parteien durch die Anmietung in einer ruhigen Wohnlage nicht stillschweigend die Beschaffenheit geringer Lärmbelästigung. Die zeitlich beschränkte Umleitung des Verkehrs ändert nichts an dem vertragsgemäßen Zustand der Wohnung und ist vom Mieter nach Treu und Glauben ersatzlos hinzunehmen.

Dagegen hilft nur eine ausdrückliche Beschaffenheitsvereinbarung im Mietvertrag, worauf sich wohl kaum ein Vermieter in einer ruhigen Wohnlage einlassen wird, weil solche Wohnungen gesucht und jederzeit vermietbar sind. Nach dem Maßstab dieses BGH-Urteils dürfte die Möglichkeit der Mietminderung auch bei anderen zeitlich begrenzten Lärmbelästigungen überwiegend entfallen.


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