Zur objektgerechten Beratung aufgrund des Anhangs

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Eine Beratung über eine Kapitalanlage muss anlegergerecht und anlagegerecht (objektgerecht) sein. Das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz zum 20.7.2015 bietet daher Anlass zur Prüfung der Änderung von Anhangvorschriften. In Bezug auf die Angabepflichten zu den Erträgen und Aufwendungen von außerordentlicher Größenordnung ist eine Anpassung an den Wortlaut der EU-Bilanzrichtlinie vorgesehen. Weitere Neugestaltungen scheinen für die objektgerechte Auskunft wohl nicht wesentlich zu sein.

Der Anhang als Teil des Jahresabschlusses ist eine wichtige Quelle für die Fremdanalyse bei der anlage- bzw. objektgerechten Bezeichnung von Risiko, Substanz, Rendite und deren Unterkategorien. Die letzten wesentlichen Anpassungen des Anhangs erfolgten durch das BilMoG und im Zusammenhang mit dem KAGB. Über Detailkenntnisse muss derjenige verfügen, der für einen Konzern beratend tätig ist, dessen Wertpapiere zum Handel am geregelten Markt zugelassen sind. Der Ersteller des Anhangs muss ca. 70 Anhangvorschriften anwenden. Die wesentlichen tabellarisch gliederbaren Anhangvorschriften ergeben sich aus den §§ 284, 285 HGB. Es kann sich hierbei um sich selbst erklärende, plausible oder schwer verständliche Informationen handeln.

Sie betreffen die Bewertungs- und Bilanzierungsmethoden (§ 284 Abs. 2, Nr. 1 HGB), die Begründung zu Abweichungen von obigem § 284 Abs. 2, Nr. 1 HGB (§ 284 Abs. 2, Nr. 3 HGB), die Unterschiede bei den Börsenkursen (§ 284 Abs. 2, Nr. 4 HGB), den Verbindlichkeitenspiegel (§ 285 Nr. 1 HGB), die Art und den Zweck sowie Risiken und Vorteile von nicht in der Bilanz enthaltenen Geschäften, soweit dies für die Beurteilung der Finanzlage erforderlich ist (§ 285 Nr. 3 HGB), die Aufgliederung der Umsatzerlöse in Bezug auf die gewöhnliche Geschäftstätigkeit (§ 285 Nr. 4 HGB),  die Belastung des Unternehmensergebnisses durch die Steuern auf Einkommen und Ertrag (§ 285 Nr. 6 HGB), die Erklärungen zu sonstigen Rückstellungen (§ 285 Nr. 12 HGB) sowie die Abschreibungen auf gekauften Firmenwert (§ 285 Nr. 13 HGB).

Von Bedeutung ist ebenfalls das Gesamthonorar des Abschlussprüfers (§ 285 Nr. 15 HGB), die Bewertung von  Finanzinstrumenten nach Zeitwert, deren Abschreibung unterblieben ist (§ 285 Nr. 18 HGB), genaue Wertangabe zu Derivaten (§ 285 Nr. 19 HGB), die Berechnungsweise bei Finanzinstrumenten nach Zeitwerten und bei Derivaten (§ 285 Nr. 20 HGB), über nicht zu marktüblichen Werten zustande gekommenen Geschäfte (§ 285 Nr. 21 HGB), über Aktivierungen nach § 248 Abs. 2 HGB (§ 285 Nr. 22 HGB), die näheren Darstellungen zu Kontrakten nach § 254 HGB (Diese Vorschrift betrifft Transaktionen zum Ausgleich gegenläufiger Wertänderungen oder Zahlungsströme aus dem Eintritt vergleichbarer Risiken mit Finanzinstrumenten, § 285 Nr. 23 HGB).

Im Anhang müssten ebenfalls Angaben zu den stillen Reserven, Rückgabebeschränkungen und dem Unterschied zwischen Markt- und Buchwerten bei Anteilen an Sondervermögen im Sinn des § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder Anlageaktien an Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital im Sinn der §§ 108 bis 123 des Kapitalanlagegesetzbuchs nach den Vorgaben von § 285 Nr. 25 HGB gemacht werden.

Die Details in dem Anhang bestimmen den Wert der Fremdanalyse in der Anlageberatung.


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