Zur Sanierung eines Publikumsfonds

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GbR-Gesellschafter muss „sanieren oder ausscheiden"

Eine Vielzahl von geschlossenen Beteiligungen - seien es geschlossene Immobilien-, Medien- oder Schiffsfonds - befinden sich in der Krise. Sofern diese nicht struktureller Natur ist, kann als Hauptproblem die fehlende Liquidität zur Erreichung des Gesellschaftszwecks gesehen werden. Hintergrund hierfür ist, dass die finanzierenden Banken auch aufgrund der gesteigerten Anforderungen der letzten Jahre im Verhältnis mehr Eigenkapital der Gesellschafter fordern oder höhere Sicherheiten gestellt werden müssten, um den aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Außerdem haben einige Banken die wirtschaftliche Entscheidung getroffen, sich aus bestimmten Märkten wie z. B. der Schiffsfinanzierung zurückzuziehen bzw. das Engagement zu verringern.

Zur Lösung der Krise uns Sanierung der Gesellschaften verfolgen die Verwaltungsgesellschaften - teilweise nebeneinander - unterschiedliche Strategien.

Viele Gesellschaften haben so von ihren Gesellschaftern Ausschüttungen der vergangenen Jahre zurückgefordert. Ansatzpunkt war dabei, dass diesen meist garantierten Ausschüttungen keine Gewinne gegenüber standen, sondern dass sie aus den Kreditlinien der Gesellschaft bedient wurden. Viele Gesellschaftsverträge definieren solche Auszahlungen daher auch als unverzinste Darlehen. Nachdem der BGH entschieden hat, dass die Rückforderung der Ausschüttungen nur dann möglich ist, wenn dies der Gesellschaftsvertrag ausdrücklich vorsieht - was in den allermeisten Fällen gerade nicht der Fall ist - handelt es sich dabei aber im Ergebnis um freiwillige Rückzahlungen der Gesellschafter, die nicht zwangsweise durchsetzbar ist.

Einen weiteren Weg hatte der BGH im Jahre 2009 frei gemacht. In seinem Urteil vom 19.10.2009 hatte der BGH entschieden, dass es zulässig ist, bei Bestehen eines Sanierungskonzepts die Gesellschafter vor die Alternative zu stellen, einen für die Sanierung notwendigen Nachschuss zu zahlen oder alternativ gegen Zahlung des negativen Abfindungsguthabens aus der Gesellschaft auszuscheiden. Hintergrund war, dass die Gesellschafter, die keinen Sanierungsbeitrag zu leisten bereit waren, auch nicht von den Leistungen der anderen profitieren sollten. Der BGH postulierte damit eine Zustimmungspflicht nach Treu und Glauben.

Die Entscheidung hat in der Praxis eine Reihe von Folgeprozessen verursacht, in denen die Gesellschaften von den zwangsweise ausgeschiedenen Gesellschaftern das negative Abfindungsguthaben einklagten. In diesen Prozessen wird dann - wenn richtig geführt - geprüft, ob eine Zustimmungspflicht bestand und ob das Abfindungsguthaben richtig errechnet wurde.

Einen Aspekt dieses Themenkomplexes behandelt nun das OLG Stuttgart in seiner Entscheidung vom 11.07.2013 zum Aktenzeichen 19 U 11/13. Der Beklagte des Verfahrens hatte sich nicht an der Sanierung der klagenden Gesellschaft beteiligen wollen, war deshalb ausgeschlossen worden und die Gesellschafter verlangte im Klagewege die Zahlung des Abfindungsguthabens. Der Beklagte verteidigte sich damit, dass er nicht zur Zustimmung zum Ausscheiden verpflichtet sei, weil er (abstrakt) nach dem Ausscheiden noch der Nachhaftung unterliegen würde, während dies bei der sofortigen Liquidation der Gesellschaft nicht der Fall wäre. Das OLG ist dieser Argumentation nicht gefolgt, sondern hat festgehalten, dass er trotz dieser abstrakten Gefahr zur Zustimmung verpflichtet gewesen sei, um den sanierungswilligen Gesellschaftern die Möglichkeit der Sanierung zu schaffen.

Der Entscheidung ist im Ergebnis zuzustimmen. Zwar sind die vom BGH aufgestellten Anforderungen streng, sodass nicht jeder Sanierungsplan zur Zustimmung zwingt. Vielmehr kommt es in jedem Einzelfall darauf an, dass die Sanierung wahrscheinlich ist und schlüssig dargelegt werden kann. In einem solchen Fall sollte den Gesellschaftern, die zur Sanierung bereit sind, die Möglichkeit zur Verringerung ihres Verlustes nicht genommen werden. Ob die Voraussetzungen der Zustimmungspflicht bestehen, kann jedoch nur im Einzelfall eingeschätzt werden.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht



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