Prokon: Sanierung mit Eigenverwaltung nicht verspätet beantragen

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Mit einem Antrag auf Sanierung in Eigenverwaltung kann ein Unternehmen einem Fremdantrag auf Regelinsolvenz zuvorkommen. Fremdkapitalgeber mit Sicherheiten sind an Zerschlagung interessiert und nicht an Sanierung. Diese können unvermittelt einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.

Ein Insolvenzplan bedarf freilich eines akribischen Zeitplanes und der Einbindung der verschiedenen Gläubigergruppen. Die Sanierung nach § 270b InsO ist sinnvoll, wenn das Unternehmen für drei Monate Geld zum Überleben hat. Allein das Insolvenzausfallgeld kann einen wichtigen Beitrag zu einer Vollsanierung leisten.

Der Prokon-Konzern wies nach eigenen Angaben etwa in 2010 ca. 47,3 Mio. Euro an (echten) Erlösen aus Stromverkauf aus und 82,3 Mio. Euro an Erlösen aus Windparkprojekten. Damit könnten die 47,3 Mio. Euro als echte Erlöse gesehen werden und die 82,3 Mio. Euro als Erlöse aus internen Verträgen aufgrund der Anlegergelder. Damit liegt der Schwerpunkt nicht mehr in der Produktion, sondern in der Verrichtung von genehmigungspflichtigen Finanzdienstleistungen nach § 1 Abs. 1a KWG. Der Vorstand bekannte sich ausdrücklich zum Vertrieb der Finanzinstrumente. Damit stellt der Prokon-Konzern seinem Schwerpunkt nach nichts anderes als einen Publikumsfonds im Sinne des § 1 KAGB mit den eigentlich erforderlichen Regulierungen aller finanziellen Investitionsprogramme mit Publikumsbezug als zusammenfassende Standardisierung des bisherigen Investmentgesetzes und der Anlegerschutzrechtsprechung dar.

Das Auslegungsschreiben zum Anwendungsbereich des KAGB und zum Begriff des „Investmentvermögens" vom 14. Juni 2013, Geschäftszeichen WA 41-Wp 2137-2013/0001 verdeutlicht auf Seite 3, dass Genussrechte Investmentvermögen sind. Der weitere Vertrieb der Genussrechte durch die Prokon dürfte daher als Verstoß gegen das KAGB zu werten sein.

Neben der Quote aus dem Insolvenzplan bleiben den Anlegern Schadensersatzansprüche aus der Prospekthaftung wegen unzureichenden Kapitalschutzes, wegen Interessenskonflikte aus der Verlagerung des Kreditrisikos auf die Anleger sowie gegen die Vermögensschadenshaftpflichtversicherungen in auskömmlichem Umfang erhalten. In Zusammenhang mit der Aufklärung hätte besonders eindringlich betont werden müssen, dass die Daueremissionen bei einer ständigen Steigerung der Passiva in die Maßlosigkeit jede Chance auf positive Ergebnisse vollends zunichtemachten und den weitgehenden Verlust der eingesetzten Mittel so gut wie sicher erscheinen ließen.

Ein Insolvenzplan hat bei korrekter Ausgestaltung für die Anleger den Vorteil alsbaldiger Zahlungsfristen. Die Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen, vertreten mehrere Genussrechtsgläubiger in der Angelegenheit Prokon. Eine Interessengemeinschaft, in der sich Betroffene unverbindlich und kostenfrei unterrichten können, ist die geeignete Plattform. Genussrechtsgläubiger können sich unter der Telefonnummer 0421/321121 oder bei dem 24-h-Dienst unter 01724107745 melden.



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