Zuständigkeit des Jobcenters bei Schulgeld-Urteil SG Dortmund v. 24.5.17, Az.: S 19 AS 2534/15

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In einem aktuellen Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 24.05.2017 wurde über die Zuständigkeit von Jobcentern bei Trennungskindern entschieden, Az.: S 19 AS 2534/15.

Der Unterzeichnende hatte für SGB-II Empfänger aus Iserlohn Klage eingereicht, weil sich das zuständige Jobcenter Märkischer Kreis weigerte, das sogenannte Schulgeld zum Stichtag 01. Februar anzuweisen, weil sich die Kinder genau zu diesem Stichtag beim Kindesvater in Hagen aufhielten.

Bereits am 02. Februar hielten sich die Kinder bereits wieder bei ihrer Mutter in Iserlohn auf.

Damit sei nach der Argumentation des Jobcenters Märkischer Kreis das Jobcenter Hagen für die Kläger zuständig.

Auch das Jobcenter Hagen weigerte sich jedoch, das Schulgeld zu übernehmen und verwies an das Jobcenter Märkischer Kreis.

Das Sozialgericht Dortmund hat diesen Zuständigkeitsstreit nunmehr eindeutig entschieden und darauf verwiesen, dass das Jobcenter zuständig sei, bei dem sich die Kinder überwiegend aufhalten.

Das Schuldgeld wird lediglich zwei Mal im Jahr gezahlt und kann damit gerade nicht an die Aufenthaltsdauer geknüpft werden.

Schulgeld ist gerade nicht in der Bedarfsgemeinschaft des umgangsberechtigten Elternteils zu berücksichtigen.

Im Rahmen einer Bedarfsgemeinschaft auf Zeit erfolgt eine tageweise Zuordnung lediglich hinsichtlich der Lebenshaltungskosten, vgl. BSG, Urteil vom 17.02.16, Az.: B 4 AS 2/15 R.

Schulgeld ist demnach eine Leistung für den Schulbedarf und gerade nicht tageweise teilbar und in der Regel auch nicht als Umgangskosten anzusehen.

Das Urteil ist nunmehr rechtskräftig, das verurteilte Jobcenter hat zwischenzeitlich die Berufung gegen das Urteil zurückgenommen.


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