Zuständigkeit von deutschen Gerichten bei Ansprüchen gegen ausländische Fluggesellschaften

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Der Bundesgerichtshof hat sich mit der Frage beschäftigt, inwiefern die Deutsche Gerichtbarkeit bei Ansprüchen gegen ausländische Fluggesellschaften zuständig ist.

Im zugrundeliegenden Sachverhalt verlangten die Kläger von einem Luftfahrtunternehmen, mit Hauptsitz in den USA, eine Ausgleichszahlung nach der EU-Fluggastrechteverordnung, da der Flug der Kläger von Frankfurt am Main in die USA annulliert wurde, so dass die Kläger erst am darauffolgenden Tag in die USA fliegen konnten.

Die erste Instanz hatte die Klage zunächst abgewiesen, da sie sich nicht für international zuständig gehalten hat. Das Berufungsgericht fühlte sich jedoch zuständig und verurteilte das amerikanische Luftfahrtunternehmen zu der Ausgleichszahlung. Gegen dieses Urteil legte das beklagte Unternehmen jedoch Revision ein.

Der Bundesgerichtshof wies diese Revision in der Hauptsache zurück. Begründet wurde dieses Urteil damit, dass bei einem geplanten Abflug aus Deutschland die hiesigen Gerichte zuständig sind. Die internationale Zuständigkeit von Gerichten bemisst sich zwar nicht regelmäßig nach Unionsrecht, jedoch ist im vorliegenden Fall die deutsche Zivilprozessordnung entscheidend. Falls der Abflug von einem deutschen Flughafen erfolgen soll, ist das Gericht für Ausgleichszahlungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung am Erfüllungsort bzw. am Ort der vertragsgemäßen Leistung zuständig. (BGH, Urteil vom 18.01.11 - X ZR 71/10)


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