EuGH stärkt erneut Fluggastrechte. Informationspflicht der Fluggesellschaften bei Flugplanänderung

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EuGH, Urteil vom 11.05.2017, Az: C-302/16 

Mit Urteil vom 11.05.2017 (Az: C-302/16) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) die Fluggastrechte erneut gestärkt. 

Der EuGH entschied nunmehr, dass Fluggesellschaften grundsätzlich dazu verpflichtet sind, Flugreisende mindestens zwei Wochen vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit über Änderungen des Flugplanes zu unterrichten. Diese Pflicht können die Fluggesellschaften nicht mit Erfolg auf Reisevermittler abwälzen. Die Beweislast für den Nachweis der Unterrichtung liegt bei den Fluggesellschaften. Kann die jeweilige Fluggesellschaft nicht nachweisen, dass der Kunde rechtzeitig informiert wurde, steht dem betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Entschädigung zu. 

Dem Fluggast steht bei einer Flugverspätung ab drei Stunden, bei einer Flugannullierung und bei einer Beförderungsverweigerung (z. B. wegen Überbuchung) oftmals ein Anspruch auf eine pauschale Ausgleichszahlung in Höhe von 250,00 Euro – 600,00 Euro zu. Die Höhe der Ausgleichsleistung ist abhängig von der Flugstrecke.

Der Entschädigungsanspruch kann grundsätzlich bis zu 3 Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem er entstanden ist, geltend gemacht werden. Ansprüche aus dem Jahr 2017 verjähren somit erst am 31.12.2020.

Wurden auch Sie nicht rechtzeitig über die Änderung des Flugplanes informiert oder haben ein anderes ähnliches Problem im Zusammenhang mit einen Flug, dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wir beraten und vertreten Sie gerne. 

Die Kanzlei Zenke, Jahn & Rug verfügt in diesem Fachgebiet über exzellente Kenntnisse und langjährige Erfahrung. In den letzten Jahren haben wir eine Vielzahl von Fällen erfolgreich gegen verschiedene Fluggesellschaften geführt und die jeweiligen Entschädigungszahlungen durchgesetzt. 

Hierbei profitieren wir auch von unserer Zusammenarbeit mit unserem Kooperationspartner RIGHTS PLUS (www.rightsplus.de). Sind sie nicht rechtsschutzversichert, empfehlen wir Ihnen die Geltendmachung Ihres Entschädigungsanspruchs über RIGHTS PLUS. In diesem Fall tragen Sie kein Kosten- und Prozessrisiko.



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