Zustimmung zur gemeinsamen steuerlichen Veranlagung

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Ein Ehegatte muss auch im Jahr der Trennung der gemeinsamen Veranlagung zustimmen, wenn sich der andere Ehegatte bereit erklärt, ihm die hierdurch entstehenden Nachteile auszugleichen.

Ein Ehegatte muss aufgrund seiner ehelichen Pflichten der gemeinsamen Veranlagung zur Einkommenssteuer im Jahr der Trennung zustimmen, wenn sich der andere Partner bereit erklärt, die entstehenden steuerlichen und sonstigen wirtschaftlichen Nachteile auszugleichen. Dieser Anspruch auf Zustimmung besteht nach einer neuen Entscheidung des Bundesgerichtshofs auch dann, wenn die Eheleute bereits getrennt leben. Zwar bedeutet das Getrenntleben, dass Teile der ehelichen Pflichten erlöschen, insbesondere was die gemeinsame Haushaltsführung anbelangt. Die Verpflichtungen zur gegenseitigen Rücksichtnahme bestehen zumindest noch bis zur Rechtskraft der Scheidung und zum Teil noch darüber hinaus. Bis zur Rechtskraft der Scheidung kann der besser verdienende Ehegatte bei Ausgleich der Nachteile des anderen von diesem die Zustimmung zum Splitting verlangen.


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