Zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft eines Ehegatten über seine Vermögensgegenstände – Wann muss ich meinen Ehegatten fragen, ob ich über mein Vermögen verfügen darf ?

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Gemäß § 1365 Abs. 1 BGB kann ein Ehegatte sich nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen zu verfügen.

Streitfrage ist in solchen Fällen, wann ein sogenanntes Gesamtvermögensgeschäft vorliegt. Das OLG Jena entschied hierzu in einer aktuellen Entscheidung (OLG Jena, Beschluss v. 05.12.2019, 1 UF 328/19; NZFam von 2020, 124) zahlreiche Fragestellungen in Anwendung des § 1365 BGB.

Das OLG Jena entschied, dass bei einem Gesamtaktivvermögen über 250.000 € ein Geschäft über Vermögensgegenstände zustimmungsbedürftig sei, wenn dem verfügenden Vermögeninhaber weniger als 10 % seines Restvermögens verbleiben. Bei einem geringeren Gesamtvermögen als 250.000 € besteht keine Zustimmungspflicht, wenn dem verfügenden Ehegatten mindestens 15 % seines Restvermögens verbleiben (vgl. auch BGH Z 77, 293, NJW 1980, 2350 bei Nettogesamtvermögen von 44.000 DM). Wichtig hierbei ist, dass Verbindlichkeiten als auch Gegenleistungen bei der Berechnung des Vermögens nicht berücksichtigt werden (BGH, Urteil vom 26. 2. 1965 - V ZR 227/62 -, NJW 1965, 909, 910; Hammermann, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Familienrecht, 11. Aufl. 2018, Kap. 9 Rn. 32).

Weiter ist ein Geschäft auch dann nicht  zustimmungsbedürftig, wenn der Schutzzweck des § 1365 Abs. 1 BGB nicht berührt ist.

§ 1365 Abs. 1 BGB  dient unter anderem, den anderen Ehegatten vor der Gefährdung seiner Anwartschaft auf Zugewinnausgleich bei Beendigung des Güterstands zu schützen (Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1365 Rn. 25).

Der Entscheidung des OLG Jena lag zugrunde, dass der geltend gemachte Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau durch einer aufgrund eines Arrests eingetragenen Sicherungshypothek sowie Auflage im Vertrag, den Kaufpreis zur Ablösung der Sicherungshypothek zu hinterlegen, nicht gefährdet war.

Ulm, den 04.02.2021

gez. RA Fischer, MBA


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