Zutrittsverbot wegen Corona – Gehaltsanspruch?

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Grundsätzlich haben Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Beschäftigung. Personen, die nicht in Quarantäne, nicht infiziert und arbeitsfähig sind, müssen zurzeit ihre Arbeitsleistung erbringen. 

Verweigert der Arbeitgeber dennoch die Annahme der Arbeitsleistung und schickt den Arbeitnehmer wieder nach Hause oder verweigert ihm den Zutritt zum Betriebsgelände, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug.

Gemäß § 615 Satz 3 BGB hat der Arbeitgeber die Vergütung auch ohne Arbeitsleistung fortzuzahlen, wenn der Arbeitsausfall in den Risikobereich des Arbeitgebers fällt. Auch von außen auf den Betrieb einwirkende Umstände (höhere Gewalt) fallen grds. unter das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebsrisiko (vgl. LAG Düsseldorf, Urt. v. 05.06.2003, 11 Sa 1464/02).

Grundsätzlich sind im Falle des Annahmeverzugs dann auch leistungsabhängige (dann hypothetische, regelmäßige) Vergütungsbestandteile wie Provisionen fortzuzahlen (vgl. LAG Mainz vom 5. September 2007, Az. 8 Sa 165/07). Dass die Tätigkeit des Arbeitnehmers nach einer Freistellung durch den Arbeitgeber tatsächlich nicht mehr stattfindet, lässt den Vergütungsanspruch aus Annahmeverzug hinsichtlich eines Provisionsanteils oder sonstiger leistungsabhängiger Vergütung nicht entfallen (vgl. LAG Schleswig-Holstein, 10. Januar 2006, 2 Sa 307/05).

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