Zwangsurlaub: Darf mein Arbeitgeber Urlaub anordnen?

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In Kürze:

  • Ja, bei sog. „dringenden betrieblichen Belangen“.
  • Längst nicht alles ist „dringend“ oder „betrieblich“.
  • Zwangsurlaub muss rechtzeitig angekündigt werden.
  • Genehmigter Urlaub kann nicht wegen Zwangsurlaub „zurückgenommen“ werden.
  • Sie können sich wehren!

Zwangsurlaub oder „Betriebsferien“ werden vom Arbeitgeber gerne eingesetzt, um anderweitigen Produktionsausfall zu vermeiden. Ihr Arbeitgeber muss den Zwangsurlaub rechtzeitig ankündigen und begründen.

Produktionsausfall ist Risiko des Arbeitgebers

Eine schlechte Auftragslage hingegen, in welcher der Arbeitgeber die Personalkosten nicht mit Umsätzen gegenrechnen kann, legitimiert keinen Zwangsurlaub. Denn der Arbeitgeber trägt das Risiko, dass die von ihm Angestellten für ihn unwirtschaftlich sind.

Wann ist Zwangsurlaub in der Regel erlaubt?

  • bei Gefahrenlagen
  • Betrieb ohne Inhaber nicht betriebsfähig (z.B. Arztpraxen)
  • in Saison-Betrieben
  • nach Betriebsvereinbarung

Rechtzeitige Ankündigung

Soweit in Ihrem Bundesland nicht besonders geregelt, kann man eine Mindestfrist von mindestens sechs Monaten annehmen (Ausnahme: Gefahrenlage). Bei Betriebsferien dürfte eine Mitteilung noch vor Beginn des Urlaubsjahres erforderlich sein.

Alternativen zum Zwangsurlaub

  • Reduzierung der Arbeitszeit
  • Abbau des Zeitarbeitskontos oder Überstunden
  • Kurzarbeit
  • Kürzung von Weihnachts-/Urlaubsgeld

Die Alternativen zum Zwangsurlaub setzen in der Regel die Zustimmung des Arbeitnehmers, des Betriebsrats oder eine entsprechende Klausel im Arbeits- oder Tarifvertrag voraus. Aber Obacht: verweigern Sie nicht einfach die Zustimmung, da hier Kündigungsrisiken bestehen. Bitten Sie um Aufschub und lassen sich unbedingt rechtlich beraten.

Dauer des Zwangsurlaubs

Sie müssen über einen Teil Ihres Jahresurlaubs selbst verfügen können. Man geht von zwei Fünfteln oder zwei Wochen aus. Wenn Sie bereits über eine Urlaubsgenehmigung verfügen, kann Ihr Arbeitgeber diese Genehmigung nicht wegen eines (ihm ggf. besser passenden) Zwangsurlaubs „zurücknehmen“. Wenn also längere Betriebsferien angeordnet sind, als Ihnen an Urlaubstagen verbleiben, können Sie dennoch bei vollen Bezügen zuhause bleiben.

Wie kann ich mich wehren?

Wenn Ihr Arbeitgeber diese Dinge nicht beachtet und dennoch Zwangsurlaub anordnet, sollten Sie Ihre Arbeit für die Dauer des Zwangsurlaubs möglichst schriftlich anbieten. So werden die Zwangsurlaubstage nicht von Ihrem Urlaubsanspruch abgezogen. Lohn erhalten Sie dann dennoch.

Es ist empfehlenswert, sich im Einzelfall rechtlich beraten zu lassen.

Betriebsrat

Der Betriebsrat hat bei Zwangsurlaub oder „Betriebsferien“ ein Mitbestimmungsrecht.

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Nehmen Sie Zwangsurlaub nicht einfach so hin und holen sich fachkundigen Rat. Rufen Sie kurz durch und erhalten direkt eine kostenfreie Ersteinschätzung von Rechtsanwalt Aaron Albrecht unter 06621-911 20 50 oder schreiben eine E-Mail an info@kanzlei-hersfeld.de.

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RA Albrecht vertritt mittelständische Unternehmen und Arbeitnehmer in Kündigungsstreits und allen anderen Belangen des Arbeitsrechts.

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