Zwangsvollstreckung gegen Air Via in Bulgarien

  • 2 Minuten Lesezeit

In den letzten Monaten haben wir in Bulgarien eine steigende Anzahl rechtskräftiger Urteile aus dem EU-Ausland gegen die bulgarische Fluggesellschaft Air Via Bulgarian Airways bekommen, die in Bulgarien vollstreckt werden sollen. Diese kommen meistens von deutschen Gerichten, sowie auch aus anderen Ländern, in Folge von Ausgleichsansprüchen von unzufriedenen Kunden der Gesellschaft. In den meisten Fällen sind die Kläger Flugpassagiere, die einen Flug der Air Via Bulgarian Airways gebucht haben, welcher jedoch mit erheblicher Verspätung ausgeführt wurde oder sogar nicht stattfand. Den Fluggästen steht daher ein Anspruch auf Ausgleich von € 400 gem. Art.7 (1) b) der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu.

Die Abfolge ist stets die gleiche – bevor es zu den Verurteilungen kam, wurde die Gesellschaft aufgefordert Schadensersatz zu leisten. Da dies jedoch nicht freiwillig seitens der Air Via Bulgarian Airways erfolgte, sahen sich die unzufriedenen Kunden gezwungen, ihre Ansprüche vor dem einheimischen und örtlich zuständigen Gericht geltend zu machen. So kam es zu den Urteilen von ausländischen Gerichten, die nach der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen oder nach der neuen Verordnung 1215/2012 in Bulgarien vollstreckt werden sollen.

Auch wenn die Air Via laut ihrer Webseite mehrere Filialen in Bulgarien betreibt, so hat die Gesellschaft, die die Fluglinie betreibt, laut dem bulgarischen Handelsregister ihren Gesellschaftssitz in Kardjali, woraus sich die Zuständigkeit zur Anerkennung dieser ausländischen Urteile des Bezirksgerichts in Kardjali ergibt.

Wichtig ist dabei zu wissen und unbedingt zu beachten - die Webseite der Air Via weist kein Impressum nach. Eine Gesellschaft, die die Firma Air Via Bulgarian Airways Ltd. führt, gibt es im bulgarischen Handelsregister nicht. Daher hat das Gericht in Kyrdzhali bereits mehrfach die Anerkennung eines Urteils gegen die Gesellschaft, die die Fluglinie betreibt, abgewiesen, da angeblich keine Personenidentität festzustellen ist. Kollegen, die in Deutschland gegen die Air Via Bulgarian Airways klagen wollen, sollten deshalb in der Klageschrift unbedingt auch die richtigen Daten der Beklagten benennen, nämlich

AIR VIA OOD
Bl. Rila 4, wh. A, App. 5
6600 Kyrdzhali
EIC 831632746
vertreten durch den Geschäftsführer, Herr Denis Barekov.

Damit das Urteil in Bulgarien anerkannt werden kann, bzw. damit ohne Anerkennung unter Vorliegen der Bedingungen der Verordnung 1215/2012 sofort vollstreckt werden kann, muss das Urteil die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel enthalten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Kanzlei Ruskov & Kollegen

Beiträge zum Thema