Zweite Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (2. ÄndV)

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Bereits mit dem Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG) waren einige Einschränkungen für den Verkauf von Tabakprodukten, insbesondere jedoch auch E-Zigaretten und Liquids, gemacht worden. 

1.

In § 13 Abs. 2 TabakerzG wurde das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen, die die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe verbietet oder beschränkt. Dieser Ermächtigung kam das Bundesministerium mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakverordnung Inhaltsstoffe nach. Es wurde eine sogenannte Verbotsliste erstellt. Hierin gelistete Substanzen dürfen nun nicht mehr in elektronischen Zigaretten und oder Nachfüllbehältern enthalten sein.

2.

Nach dem TabakerzG dürfen E-Zigaretten und Liquids weiter in den Verkehr gebracht werden, allerdings müssen sie bestimmte Kriterien erfüllen:

  • Max 20mg/ml Nikotin in E-Liquids und Basen (§ 14 Abs. 1 TabakerzG)
  • Max Flaschengröße 10 ml für Liquids mit Nikotin und nikotinhaltige Basen (§ 14 Abs. 1 TabakerzG)
  • Inhaltsstoffe von hoher Reinheit (§ 13 Abs. 1 TabakerzG)
  • Außer Nikotin nur Verwendung von Inhaltsstoffen, die in erhitzter und unerhitzter Form kein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen (§ 13 Abs. 1 TabakerzG)
  • E-Zigaretten und Behälter müssen kinder- und manipulationssicher, sowie bruch- und auslaufsicher sein, im Ergebnis also über einen sicheren Schließmechanismus verfügen (§ 14 Abs. 3 TabakerzG)
  • E-Zigaretten müssen Nikotindosis gleichmäßig abgeben (§ 14 Abs. 2 TabakerzG)
  • E-Zigaretten und Nachfüllbehälter müssen mit einem Beipackzettel versehen sein, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen, sowie Kontaktdaten enthält
  • elektronische Einwegzigaretten oder Einwegkartuschen dürfen ein Volumen von höchstens 2 ml haben

Komplett verboten sind nun E-Zigaretten und Nachfüllbehälter, die einen Inhaltsstoff der Verbotsliste (gleich in welcher Menge) beinhalten. E-Zigarette und Nachfüllbehälter ohne diese Inhaltsstoffe sind weiter erlaubt, sofern sie die oben aufgelisteten Punkte erfüllen. 

3.

Nach § 34 Abs. 1 Nr. 7 TabakerZG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 2 (darunter fällt die Tabakerzeugnisverordnung!) vorsätzlich eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt (Straftatbestand, nicht lediglich Ordnungswidrigkeit!). Bei fahrlässigem Handeln handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Abs. 1 TabakerzG, hier kommen Geldbußen in Betracht (bis € 30.000 pro Verstoß). Bei einer GmbH ist hier auch der Geschäftsführer betroffen, die Sanktionen sind somit ernst zu nehmen.

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