Veröffentlicht von:

Zweiter Urheberrechtsverstoß wegen unbefugter Nutzung derselben Lichtbilder bei eBay

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Zweiter Urheberrechtsverstoß wegen unbefugter Nutzung von denselben Lichtbildern bei eBay löst neuen Unterlassungsanspruch aus (Urteil LG Köln v. 11.07.2013 Az.: 14 O 61/13).

„Dumm gelaufen und dann kam auch noch Pech hinzu“, dieses oder ähnliches wird sich ein eBay-Mitglied gedacht haben, nachdem er bereits zum zweiten Mal zur Abgabe einer Unterlassungserklärung für einen und dieselben Produktbilder aufgefordert wurde.

Dazu kam es, nachdem dass eBay-Mitglied im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, mit der er sich verpflichtete, drei fremde Produktbilder nicht mehr zu nutzen. Zwischenzeitlich war die eBay-Auktion, auf der die Produktbilder genutzt wurden jedoch längst beendet. Das eBay-Mitglied hatte aber „vergessen“, die Produktbilder löschen zu lassen. Damit waren die Produktbilder nachträglich noch im Internet aufrufbar, weil bei eBay auch schon beendete Angebote nachträglich noch aufgerufen werden können.

Das Landgericht Köln urteilte dazu, dass in diesem Fall ein weiterer kostenpflichtiger Unterlassungsanspruch gegen das eBay-Mitglied besteht. Mit Abgabe der ersten Unterlassungserklärung ist nämlich ein Unterlassungsvertrag zustande gekommen, aus welchem der Schuldner nicht nur verpflichtet ist, zukünftig alles zu unterlassen, was zu einer neuerlichen Verletzung führen kann, sondern auch alles zu tun, um künftige Verletzungen zu verhindern, soweit dies im konkreten Fall erforderlich und zumutbar ist.

Das eBay-Mitglied hätte daher aktiv dafür Sorge zu tragen, dass die streitgegenständlichen Produktbilder aus dem Angebot entfernt werden, weil diese noch nachträglich im Internet abrufbar sind, obwohl das Angebot selber schon längst beendet war. Erforderlich und zumutbar wäre damit gewesen, dass das eBay-Mitglied sich aktiv mit eBay in Verbindung setzt, um die Bilder der abgelaufenen Auktion löschen zu lassen (vgl.: Urteil LG Köln v. 11.07.2013 Az.: 14 O 61/13). Aufgrund dieser Untätigkeit hat der Unterlassungsschuldner nicht nur die Vertragsstrafe aus der ersten Unterlassungserklärung verwirkt, sondern es entsteht wiederum ein neuerlicher weiterer Unterlassungsanspruch, denn die Wiederholungsgefahr kann grundsätzlich nur noch mit Abgabe einer zweiten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden. Im Unterschied zur ursprünglichen Unterlassungserklärung hat diese zweite Unterlassungserklärung allerdings eine wesentlich höhere Strafbewehrung zur Folge, damit die Wiederholungsgefahr ausgeschlossen ist. Insgesamt sind dem eBay-Mitglied aufgrund seiner Untätigkeit damit erhebliche Kosten entstanden.

Im Fall von Abmahnungen – dabei ist es gleichgültig, ob es sich um urheberrechtliche oder wettbewerbsrechtliche Abmahnungen – handelt, ist es in Zweifelsfragen immer sinnvoll, einen Rechtsanwalt zu konsultieren, um sich über seine rechtlichen Möglichkeiten zu informieren. Insbesondere bei Abgabe einer Unterlassungserklärung ist großer Sorgfalt angebracht.

Sollten auch Sie sich mit einer solchen Problematik auseinandersetzten müssen, stehen wir Ihnen im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Dr. Wachs Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema