Veröffentlicht von:

„ZX9001“ Mundschutz-Maske: Abmahnung für Hr. Birger Bertermann

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Wegen der angeblich unzulässigen Verwendung der Bezeichnung "ZX9001" zur Bewerbung eines Mundschutzes / einer Maske wurde einer unserer Mandanten im Auftrag von Hr. Birger Bertermann durch die Patentanwälte Bockermann, Ksoll, Griepenstroh, Osterhoff abgemahnt.

In dem Abmahnschreiben heißt es, dass die Bezeichnung "ZX9001" als deutsche Wortmarke und auch als europäische Marke eingetragen und markenrechtlich zugunsten Herrn Bertermann geschützt sei. Der Markeninhaber Bertermann habe kürzlich davon erfahren, dass unser Mandant unter der Bezeichnung "ZX9001" im Internet auf einer bekannten Handelsplattform Atemschutzmasken / Mund-Nasen-Schutz-Artikel zum Kauf anbiete. Gemäß § 14 Abs. 2 MarkenG ist es Dritten untersagt, ohne die Zustimmung des Markeninhabers Markenzeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen. Für die Verwendung der Marke durch unseren Mandanten läge gerade keine Zustimmung von Birger Bertermann vor. Damit stehe fest, dass unser Mandant durch sein Online-Angebot eine Markenrechtsverletzung zum Nachteil von Herrn Bertermann begangen habe.

Ansprüche:

Aufgrund der angeblichen Markenrechtsverletzung verlangt die Gegenseite von unserem Mandanten, dass dieser

  • eine strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreibt und damit verspricht, die Marke in Zukunft nicht ohne Zustimmung zu verwenden. Andernfalls müsste eine Vertragsstrafe gezahlt werden. Vorsicht: In der beiliegenden Muster-Unterlassungserklärung wird eine pauschale Vertragsstrafe von 5.100,- Euro pro Verstoß vereinbart!
  • Außerdem soll unser Mandant Auskunft u.a. über die Anzahl der verkauften Produkte erteilen. Dies dient regelmäßig dazu, einen konkreten Schadensersatzbetrag zu berechnen, der sodann in einem weiteren Schreiben geltend gemacht werden könnte.
  • Des Weiteren soll unser Mandant die Kosten für den Ausspruch der Abmahnung ersetzen. Diese werden mit 2.289,72 € berechnet.

Unsere rechtliche Einschätzung zu markenrechtlichen Abmahnungen:

Wie bei Abmahnungen aus anderen Rechtsgebieten auch, gilt ebenso bei markenrechtlichen Abmahnungen: Ob die Abmahnung im Einzelfall berechtigt ist oder nicht, hängt vom Einzelfall ab. Daher sollten Abgemahnte ihr Abmahnschreiben umgehend nach Erhalt von einem auf dem Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen lassen. Eine Markenrechtsverletzung scheidet z.B. dann aus, wenn keine Verwendung im geschäftlichen Verkehr vorliegt. Je nach Sachverhalt kommen eine Vielzahl von möglichen Ansatzpunkten zur effektiven Verteidigung gegen eine Abmahnung in Betracht. Besonders wichtig sind jedoch folgende Punkte: Eine Abmahnung sollte vom Empfänger keinesfalls ignoriert werden. Sodann könnte die Gegenseite nämlich gerichtliche Schritte einleiten, was zu erhöhten Kosten führen könnte. Genau so wenig sollte ein Abgemahnter allerdings auch die vorformulierte Muster-Unterlassungserklärung unterschreiben. Diese kann nachteilig für den Abgemahnten verfasst sein oder ein Schuldeingeständnis darstellen. In unserem aktuell vorliegenden Fall ist in der vorformulierten Muster-Unterlassungserklärung eine pauschale Vertragsstrafe von 5.100,- Euro pro (etwaigem) Verstoß vorgesehen. Wir raten grundsätzlich davon ab, Unterlassungserklärungen mit pauschaler Vertragsstrafenregelung ungeprüft zu unterschreiben. 

Wie verhalte ich mich nach Erhalt einer Abmahnung richtig?

Betroffene reagieren nach Erhalt einer Abmahnung oftmals aufgeregt oder unüberlegt. Schnell können juristischen Laien dadurch jedoch Fehler unterlaufen, die es unbedingt zu vermeiden gilt. Welche dies sind und wie Abgemahnte stattdessen reagieren sollten, erklären wir Ihnen in unserem Ratgebervideo. Jan B. Heidicker, Rechts- und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, Urheber- und Medienrecht sowie IT-Recht, erläutert das Vorgehen.

Unsere Fachanwaltskanzlei ist unter anderem im Bereich des Markenrechts hoch spezialisiert. Wir haben in den vergangenen Jahren zahlreichen Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet kompetent weiterhelfen können. Gerne bieten wir Abgemahnten eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung zu der Abmahnung an. Dazu senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zu oder rufen uns an: 02307-17062.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Robin Tafel

Beiträge zum Thema