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MT

von M. T. am 05.04.2018 um 13:16 Uhr

Rückforderung gegen Schlüsseldienst
Werkvertragsrecht
Herr Lengnick hat mich gegen einen Schlüsseldienst in sehr empfehlenswerter Weise vertreten und konnte die Rückzahlung des zu viel bezahlten Geldes erreichen. Herr Lengnick besitzt umfangreiche Fachkenntnisse im Werkvertragsrecht und eine forsche Vorgehensweise.
Leider ist gerade im Falle der Leistungen von Schlüsseldiensten häufig zu beobachten, dass die Firmen unseriös arbeiten. Die Rückforderung des zu viel geforderten Werklohnes ist ein schwieriges Thema. Gerade bei größeren Beträgen kann sich der Rückforderungsprozeß jedoch lohnen.
JD

von J. D. am 03.04.2018 um 13:03 Uhr

Vergleich mit einer großen deutschen Geschäftsbank erwirkt
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Herr RA Lengnick vertrat uns mit Engagement gegen eine große deutsche Geschäftsbank und handelte einen günstigen Vergleich aus. Es war ein kluger Rat, sich auf den Vergleich einzulassen. Herr Lengnick räumte uns aus Kulanz einen Nachlass auf die Anwaltsgebühren ein, so dass der Vergleich wirtschaftlich wurde. Wir konnten das Darlehen ablösen und sparen über die Laufzeit einen 5 stelligen Betrag. Wir können RA Lengnick sehr empfehlen.
Die Bank wollte nicht in die Rückabwicklung nach Widerruf der auf Abschluss des Vertrages gerichteten Willenserklärung eintreten. In diesen Fällen ist es schwierig, nur über eine Feststellungsklage auch einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, da nach aktueller Rechtsprechung der Oberlandesgerichte bis zur Rückzahlung weiter die Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes geschuldet wird. Eine Leistungsklage macht die Klage sehr teuer und bedeutet ein erhebliches Prozeßkostenrisiko. Daher ist es häufig sinnvoller, den Weg über einen Vergleich zu gehen.
UR

von U. R. am 26.03.2018 um 19:06 Uhr

Rückforderungsansprüche
Allgemeine Rechtsberatung
Herr RA Lengnick vertrat mich sehr kompetent in einem Rechtsstreit gegen die
BHW Bausparkasse . Mit großem Erfolg und einem sehr gutem wirtschaftlichen Ergebnis konnte
dieses Verfahren beendet werden.
Ich würde Herrn RA Lengnick wieder in Anspruch nehmen.
Vielen Dank für die Bewertung. Gerne habe ich Frau R. bei der Durchsetzung ihrer Rechte aus ausgeübtem Widerruf nach §§ 355, 495 BGB gegen die BHW Bausparkasse vertreten.
MK

von M. K. am 25.03.2018 um 17:11 Uhr

Bonusverzinsung BSQ
Allgemeine Rechtsberatung
Herr RA Stephan Lengnick hat meinen Anspruch zur Bonusverzinsung gegen die BSQ Bauspar AG im Tarif Q 4 zügig und energisch vorangetrieben, so dass ich im Ergebnis einen wirklich großen Teil meiner Bonusverzinsung erhalten habe.
Es fehlt zwar immer noch eine obergerichtliche Entscheidung zu der Frage, wann ein Verzicht auf das Bauspardarlehen im Tarif Q 4 vorliegt, die Verhandlungsposition gegenüber der BSQ Bauspar AG ist jedoch sehr gut und demzufolge bekommt derjenige, der seine Rechte hartnäckig verfolgt gute Vergleichsangebote. Leider muss man Klage erheben.
RC

von R. C. am 23.03.2018 um 23:06 Uhr

BSQ Bauspar AG - Q12
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Herr RA Lengnick hat uns zu einer Klage gegen die BSQ Bauspar AG wegen der Bonusverzinsung im Tarif Q 12 geraten. Auch ohne Rechtsschutzversicherung gelang es uns schließlich einen guten Teil der Forderung im Vergleichswege geltend zu machen. Wir fühlten uns bei RA Lengnick immer gut aufgehoben und hätte es mit einer Rechtsschutzversicherung sicher auf eine Entscheidung ankommen lassen.
Gerne habe ich der Familie C. geholfen, ihre Rechte gegenüber der BSQ Bauspar AG auf Zahlung des Bonuszinses nach Kündigung des Vertrages wegen Vollbesparung durch die BSQ Bauspar AG durchzusetzen.
SF

von S. F. am 21.03.2018 um 15:40 Uhr

Rückzahlung
Allgemeine Rechtsberatung
Herr RA Lengnick ist es im Klagewege gelungen, die Firma Lyoness zu einer Rückzahlung zu bewegen. Ich bin Herrn Lengnick besonders dafür dankbar, dass er trotz fehlender Rechtsschutzdeckung dran geblieben ist und mich trotzdem vertreten hat.
Gerne habe ich den Mandanten im Hinblick auf seine finanzielle Situation ohne Vorschuss gegen die Firma Lyoness Europe AG vertreten. Dem Mandanten stand das Recht zu, seine auf Abschluss der Gutscheinkäufe gerichteten Willenserklärungen nach § 312 c BGB i.V.m. §§ 312 d, 355 BGB zu widerrufen. Es gelang, die Rückforderungen zu den Anzahlungen auf Gutscheinkäufe gegen die Firma Lyoness Europe AG im Klagewege durchzusetzen, obwohl sich das Gericht zunächst mit der Fallkonstellation einer Klage im Verbrauchergerichtsstand des Lugano Abkommens schwer getan hat.
ML

von M. L. am 18.03.2018 um 11:24 Uhr

Pishing, Internetbetrug
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Herr RA Lengnick ist sehr zupackend und hat mir trotz fehlender Rechtsschutzversicherung zu einer Klage gegen die Postbank in einem Pishing-Fall geraten, mit dem Ergebnis, dass ich im Vergleichwege 70 % meiner Rückforderung realisieren konnte.
Sehr geehrte Frau Lenz,

gerne habe ich Sie gegen die Postbank zu dem Thema Pishing bei Telefonbanking vertreten. Die Bank hat ihre eigenen Sicherungssysteme nicht beachtet und nach der von mir vertretenen Ansicht genügte dies für eine Haftung der Bank.

Stephan Lengnick
Chemnitzer Str. 96
01187 Dresden
0351/4700820
lengnick@email.de
MN

von M. N. am 13.03.2018 um 13:29 Uhr

Klage auf Erfüllung eineses Vergleiches
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Herr RA Lengnick kennt sich mit dem Modell der Firma Lyoness sehr gut aus und hat meine Interessen gegen die Firma Lyoness mit Einsatzfreude und großem Erfolg vertreten.
JK

von J. K. am 13.02.2018 um 16:19 Uhr

Nachbarschaftsrecht
Allgemeines Vertragsrecht
Herr RA Lengnick hat uns in einer langjährigen Streitigkeit im Nachbarschaftsrecht beraten und ausgezeichnet vor Gericht vertreten. Mittlerweile jährt sich die erfolgreiche Klärung unserer Rechtsstreites und wir sind Herrn RA Lengnick sehr dankbar für seine erfolgreiche Arbeit, hat er uns damit doch zu besserer Lebensqualität verholfen. Sehr angenehm im Umgang bei Beratung und vor Gericht war für uns immer seine unaufgeregte immer ziel- und sachbezogene Vorgehensweise mit der letzendlich alle Verfahrensbeteiligten überzeugt hat. Danke Herr RA Lengnick, ich empfehle Sie gerne weiter!
Sehr geehrter Herr Kade,
gerne habe ich Sie zu dem Thema Nachbargarage und Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Grenzabstände als drittschützende Normen vertreten. Auch wenn es ein langwieriger Rechtsstreit war, hat sich die Hartnäckigkeit ausgezahlt.
Stephan Lengnick
Rechtsanwalt
Chemnitzer Str. 96
01187 Dresden
0351 4700820
lengnick@email.de
AK

von A. K. am 19.10.2017 um 15:45 Uhr

Bonuszinsen BSQ Nüenber
Bankrecht & Kapitalmarktrecht
Ich habe die 5 Sternen vergessen. Das wird hieermit selbstverständlich nachgeholt