

- Ausländerrecht & Asylrecht
- Strafrecht
- Umweltrecht
Über mich
Bei dringenden Rechtsangelegenheiten zählt nicht nur die Fachkompetenz, sondern auch die reibungslose und schnelle Abwicklung. Herr Rechtsanwalt Wollschlaeger ist überregional in ganz Deutschland, insbesondere in den Rechtsgebieten Ausländer- und Asylrecht und im Zusammenhang mit strafrechtlichen Mandaten tätig.
Ausländer- und Asylrecht:
Rechtsanwalt Wollschlaeger vertritt bundesweit Ausländer, die von Abschiebung oder Ausweisung betroffen sind. Viele Ausländer leben bereits seit Jahren mit einer Duldung in Deutschland. Nahezu täglich müssen Sie damit rechnen abgeschoben zu werden. Häufig wird diesen Ausländern zu Unrecht eine Aufenthaltserlaubnisverwehrt. Aber auch der Zugang zur deutschen Staatsbürgerschaft oder zu einer Niederlassungserlaubnis wird häufig rechtswidrig verwehrt. Rechtsanwalt Wollschlaeger versteht es, durch unmittelbaren Kontakt zu den Ausländerbehörden vernünftige Lösungen herbeizuführen.
Im Asylrecht kommt es häufig darauf an, nicht sinnlose Asylanträge zu stellen, sondern diese zu beziehen auf gesundheitsbedingte Abschiebungshindernisse. In den Herkunftsländern ist in vielen Fällen eine angemessene medizinische Versorgung kranker Personen nicht gewehrleistet. Die rücksichtslose Abschiebung von kranken Ausländern kann für diese den sicheren Tod oder eine Verschlimmerung der Erkrankung bedeuten. Hier bietet das Asylrecht durchaus Möglichkeiten, erkrankten Personen, die von Abschiebung betroffen sind zu einem weiteren Aufenthalt in Deutschland a zu verhelfen. Insbesondere kommt es hierbei auf den Nachweis der Erkrankungen an. Ärztliche Bescheinigungen müssen die Erkrankung der Personen konkret beschreiben. Weiterhin müssen die ärztlichen Bescheinigungen auch Auskünfte darüber geben, was mit dem betroffenen Ausländer passiert, sofern ihm eine angemessene medizinische Behandlung nicht zur Verfügung stehen sollte. Herr Rechtsanwalt Wollschlaeger verfügt über einen medizinischen Sachverstand, der bei der Einschätzung von asylrechtlich relevanten Erkrankungen äußerst behilflich ist.
Strafrecht:
Herr Rechtsanwalt Wollschlaeger vertritt ebenfalls bundesweit Straftäter. Bei vielen Straftätern stellt sich die Frage nach der Schuldfähigkeit. Herr Rechtsanwalt Wollschlaeger hat hinreichende Kenntnisse im Bereich der forensischen Psychiatrie. So kann er relativ schnell erkennen, ob sich die Frage der Schuldfähigkeit stellt. In Deutschland kann nur derjenige bestraft werden, der auch schuldfähig ist. Eine verminderte Schuldfähigkeit führt zu einer Strafminderung. Häufig leiden Straftäter unter psychischen Störungen, die ursächlich für die Straftat geworden sind. Selbst bei schwer drogengeschädigten Straftätern wird nicht erkannt, dass eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit vorlegen könnte.
Viele Staatsanwälte und Gerichte erkennen zudem auch nicht das Problem der „Doppelbestrafung" bei Ausländern. So mag eine Verurteilung wegen einer Straftat zunächst einmal angemessen erscheinen. Jedoch kann eine solche Verurteilung die Ausweisung aus dem Bundesgebiet bedeuten. In diesen Fällen muss das Gericht den Hinweis bekommen, dass eine entsprechende Verurteilung zu einer Ausweisung und dadurch zu einer Verschlimmerung der Strafe führen kann. Auch ein solcher Fall wäre in Urteilsfindung zu berücksichtigen.
Altlasten- und Abfallrecht:
Insbesondere viele mittelständische Unternehmen sind bereits pleite, sie wissen es jedoch noch nicht. Die Umweltämter verpflichten Unternehmen oder auch schlichte Grundstückseigentümer dazu, Kontaminationen im Boden oder im Grundwasser zu beseitigen, ohne dass eine unmittelbare Verursachung durch die Eigentümer am Grund und Boden vorliegt. Diese sogenannten Zustandsstörer werden über die Grenze ihrer finanziellen Belastbarkeit zur Beseitigung von Umwelt-Altlasten verpflichtet. So kann eine Sanierungsverfügung zu existenziellen Problem führen. Häufig sind die zuständigen Behörden nicht willens oder in der Lage, im Rahmen der Verhältnismäßigkeit angemessene Sanierungsverfügungen zu erlassen. Eine Sanierungsverfügung ist jedoch nur dann rechtmäßig, wenn sie verhältnismäßig und ermessensfehlerfrei ergangen ist. Die Behörden versäumen, den eigentlichen Verursacher der Verunreinigung des Bodens oder des Grundwassers in die Pflicht zu nehmen. Die von einer Sanierungsverfügung betroffenen Personen oder Unternehmen sehen sich häufig hilflos der Problematik ausgesetzt.
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