5.786 Anwälte für Urlaub | Seite 242

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gut
Kanzlei Brigitte Glatzel, 117er Ehrenhof 3a, 55118 Mainz 6805.8258297625 km
Fachanwältin Sozialrecht • Arbeitsrecht • Erbrecht • Familienrecht • Mietrecht & Wohnungseigentumsrecht • Kaufrecht • Allgemeines Vertragsrecht
Bei rechtlichen Fragen im Bereich Urlaub steht Ihnen Frau Rechtsanwältin Dr. Brigitte Glatzel gerne zur Verfügung
aus 33 Bewertungen Frau Dr.Glatzel ist sehr engagiert, sie hat eine deutliche Berufserfahrung und setzt sich auch bei kleineren … (24.01.2024)
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Rechtsanwalt Oliver Fricke
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Fachanwalt Arbeitsrecht • Fachanwalt Familienrecht • Erbrecht
Bei juristischen Fragestellungen im Bereich Urlaub steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Oliver Fricke gerne zur Verfügung

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Urlaub

Fragen und Antworten

  • Urlaub: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Urlaub sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Urlaub: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Urlaub umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Urlaub und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.
  • Was kostet ein Anwalt?
    Die Höhe der Gebühren, die Ihr Anwalt für die Beratung und Vertretung verlangen darf, ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Grundlage der Gebühren ist dabei in den meisten Fällen der Streitwert des Verfahrens, auch Gegenstandswert genannt. Abhängig davon, ob Ihr Anwalt Sie gerichtlich oder außergerichtlich vertritt, können ebenfalls unterschiedliche Gebühren fällig werden.

    Sie haben außerdem die Möglichkeit, sich mit Ihrem Anwalt auf eine pauschale Vergütung (wie etwa einen Stundenlohn oder einen Pauschalbetrag) zu einigen. Diese darf jedoch nur in außergerichtlichen Verfahren die gesetzlichen Anwaltsgebühren unterschreiten. Vorsicht: War das Honorar höher als die gesetzlichen Kosten und kommt es zu einem Gerichtsverfahren, bei dem die Gegenseite verliert, muss diese nur die gesetzlichen Kosten übernehmen, der jeweilige Mandant den Rest.

Wenn ein Beschäftigter Urlaub genommen hat, darf er - obwohl er arbeitsfähig ist - der Arbeit fern bleiben. Auch wenn der Mitarbeiter in dieser Zeit keinerlei Arbeitsleistung erbringt, muss der Arbeitgeber in der Regel weiterhin Lohn zahlen.

Die meisten Arbeitnehmer setzen den Begriff Urlaub mit dem sog. Erholungsurlaub gleich. Nach § 2 Bundesurlaubsgesetz beträgt der Erholungsurlaub mindestens 24 Werktage. Weil Samstag auch als Werktag gilt, stehen einem also nur bei einer Sechs-Tage-Woche 24 Urlaubstage zu. Wer dagegen fünf Tage in der Woche arbeitet, hat lediglich einen Mindesturlaub von 20 Tagen. Häufig haben die Tarifparteien in einem Tarifvertrag oder einem Manteltarifvertrag jedoch einen höheren Urlaubsanspruch vereinbart. Ansonsten kann auch im Arbeitsvertrag individuell ein Anspruch auf mehr Urlaub festgelegt werden. Dabei ist aber stets zu beachten, dass für bestimmte Arbeitnehmergruppen spezielle Urlaubsregelungen existieren. So haben etwa Angestellte mit einer Schwerbehinderung nach § 125 Sozialgesetzbuch IX Anspruch auf Zusatzurlaub.

Wer innerhalb der Probezeit für mehrere Wochen in den Urlaub fahren möchte, ist auf einen gnädigen Arbeitgeber angewiesen. Denn der volle Anspruch auf den Erholungsurlaub entsteht erst, wenn das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Außerdem haben langjährige Mitarbeiter und Eltern schulpflichtiger Kinder den Vortritt, falls deren Urlaubspläne mit denen des neuen Mitarbeiters kollidieren.

Im Übrigen muss der Urlaub innerhalb des Kalenderjahres genommen werden. Wurde aber aus betrieblichen Gründen kein Urlaub gewährt, kann er auf die ersten drei Monate des nächsten Kalenderjahrs übertragen werden. Wird der Beschäftigte im Urlaub krank oder hat er einen Unfall, muss der Angestellte seine Arbeitsunfähigkeit mit einem ärztlichen Attest nachweisen. In diesem Fall werden die Krankheitstage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet, vgl. § 9 Bundesurlaubsgesetz. Wer sich dagegen krank meldet und in dieser Zeit in den Urlaub fährt, muss mit einer Abmahnung oder schlimmstenfalls mit einer Kündigung rechnen. Denn Selbstbeurlaubung ist verboten; allein der Chef darf den Urlaub gewähren.

Wird das Arbeitsverhältnis beendet, bevor man seinen Urlaub nehmen konnte, muss der Arbeitgeber ihn abgelten, also „ausbezahlen". Weigert der sich jedoch zu zahlen, hilft oftmals nur noch eine Klage vor dem zuständigen Arbeitsgericht.

Weitere „Urlaubsformen“ neben dem Erholungsurlaub sind beispielsweise:

  • der Bildungsurlaub
  • die Elternzeit
  • die Pflegezeit
  • der Sonderurlaub - z. B. bei der eigenen Hochzeit, einem Gerichtstermin oder einem beruflich veranlassten Umzug

(VOI)

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