4.179 Anwälte für Vollstreckung | Seite 175

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(18.06.2020) Herr Gentner hat sich zu meiner vollsten Zufriedenheit um die Schadensregulierung bemüht. Er hat sich nicht von der …
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Anwalt Ehrenfried Falk
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(03.05.2021) Nicht zu Empfehlen
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sehr gut
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aus 61 Bewertungen Touto cestou sa chceme veľmi pekne poďakovať za právne zastupovanie v Nemecku. Nakoľko som Slovák a mal som v Nemecku … (14.04.2024)

Rechtstipps von Anwälten zum Thema Vollstreckung

Fragen und Antworten

  • Vollstreckung: Wann sollte ich einen Rechtsanwalt um Rat bitten?
    Das Thema Vollstreckung umfasst zahlreiche rechtliche Vorschriften, mit denen man im alltäglichen Leben selten in Berührung kommt. Insbesondere wenn Sie unsicher sind, welche Rechte und Pflichten Ihnen zustehen, wann Sie Einspruch gegen eine Entscheidung erheben sollten oder ob es sich lohnt, gerichtlich vorzugehen, sollten Sie sich so früh wie möglich an einen Anwalt wenden. Außerdem lohnt sich immer der Gang zum Anwalt, wenn es darum geht, Dokumente auf Fehler zu überprüfen oder neue rechtssicher zu erstellen. Ein Rechtsanwalt beantwortet alle Fragen zum Thema Vollstreckung und erarbeitet gemeinsam mit Ihnen sinnvolle und nachhaltige Lösungen.
  • Vollstreckung: Was kann ein Anwalt für mich tun?
    Streitigkeiten in Zusammenhang mit Vollstreckung sind leider keine Seltenheit und oftmals führen Gespräche mit der gegnerischen Seite zu keiner praktikablen Lösung. In solchen Fällen ist es sinnvoll, sich an einen in diesem Bereich erfahrenen Anwalt zu wenden. Er überprüft sämtliche Schreiben, unterstützt Sie bei der Erstellung rechtssicherer Dokumente und übernimmt die Kommunikation mit der gegnerischen Partei. Außerdem ist ein Anwalt mit sämtlichen Fristen bestens vertraut, wenn es darum geht, eine Stellungnahme fristgerecht abzugeben oder die Widerspruchsfrist einzuhalten. Ist keine außergerichtliche Lösung möglich, so vertritt er Ihre Ansprüche mit Nachdruck vor dem zuständigen Gericht.
  • Was tun, wenn ich den Anwalt nicht bezahlen kann?
    Wenn Sie nur wenig Geld haben, können Sie bereits anwaltlichen Rat mit einer Zuzahlung von 15 Euro erhalten, wenn Sie einen Beratungsschein vorlegen können. Ihr Anwalt erhält 15 Euro und rechnet dann mit dem Beratungsschein seine Gebühren mit der Staatskasse ab. Den Beratungsschein können Sie bei dem zuständigen Amtsgericht beantragen, in dessen Bezirk Ihr Wohnsitz liegt. Bei Unklarheiten sollten Sie sich an Ihre Gemeinde oder ein Gericht in der Region wenden und nachfragen.
  • Ich kann mir keinen Gerichtsprozess leisten, was nun?
    Wenn Sie die Gerichtskosten nicht selbst zahlen können und Ihre Rechtsschutzversicherung diese nicht übernehmen will, hilft Ihnen die Prozesskostenhilfe weiter. In solchen Fällen bezahlt der Staat entweder ganz oder teilweise die Gerichtskosten, sowie die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt. Dafür müssen Sie einen Antrag schriftlich beim zuständigen Gericht stellen. Es ist dabei empfehlenswert, das Formular „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ auszufüllen und alle wichtigen Unterlagen, wie etwa Ihren aktuellen Arbeitslosengeldbescheid, beizulegen. Sie können Ihren Antrag auch persönlich bei der Geschäftsstelle des Gerichts einreichen, insbesondere dann, wenn Sie noch offene Fragen haben.

    Wichtig zu wissen: Nicht immer ist ein Antrag auf Prozesskostenhilfe möglich. Beispielsweise gibt es im Strafrecht für den Angeklagten keine Prozesskostenhilfe.

Die Vollstreckung ist die zwangsweise Durchsetzung von Ansprüchen aufgrund von Gerichtsurteilen bzw. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden.

Strafvollstreckung

Ein Strafverfahren wird durch ein Urteil abgeschlossen. Die festgesetzte Strafe ist zumeist eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe und muss nun vollstreckt werden. Für die Vollstreckung ist bei Erwachsenen nach § 451 StPO (Strafprozessordnung) die Staatsanwaltschaft zuständig. Für sie tätig wird jedoch in der Regel der Rechtspfleger. Bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bzw. von freiheitsentziehenden Maßnahmen zur Besserung und Sicherung ist stets das Strafvollzugsgesetz - StVollzG - anzuwenden. In diesem Zusammenhang entscheiden sog. Strafvollstreckungskammern am jeweiligen Landgericht insbesondere über Rechtsbehelfe des Strafvollzugsgesetzes oder auch über eine nachträgliche Strafaussetzung oder Strafunterbrechung. Im Jugendstrafrecht ist der Vollstreckungsleiter allerdings der Jugendrichter und das zu berücksichtigende Gesetz ist das sog. Jugendgerichtsgesetz.

Eine Vollstreckung der Strafe ist erst möglich bei einem rechtskräftigen Urteil. Nun kann der Rechtspfleger z. B. eine Ladung zum Strafantritt verschicken und den Strafvollzug durchführen.

Verwaltungsvollstreckung

Bei dieser Art der Vollstreckung setzt eine Behörde einen Verwaltungsakt zwangsweise durch. Bei der Verwaltungsvollstreckung wird unterschieden zwischen der Vollstreckung von Geldforderungen - wie etwa einem Bußgeld, Schulden aus einem Steuerbescheid oder zu Unrecht erhaltenem ALG II - und der Vollstreckung sonstiger Verwaltungsakte, z. B. Ersatzvornahme oder Zwangsgeld. Eine Behörde, die Letzteres vollstreckt, wird Vollzugsbehörde genannt, ansonsten wird die Behörde als Vollstreckungsbehörde bezeichnet.

Die Verwaltungsvollstreckung muss von der Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen abgegrenzt werden. Bei Letzterem wird kein Verwaltungsakt vollstreckt. Vielmehr liegt ein Vollstreckungstitel aus einem Verwaltungsrechtsstreit vor, aus dem vollstreckt werden kann, z. B. vollstreckungsfähige Urteile oder ein Prozessvergleich.

Zwangsvollstreckung

Die Vollstreckung im Zivilrecht wird auch Zwangsvollstreckung genannt. Sie kann betrieben werden, wenn der Schuldner eine berechtigte Forderung des Gläubigers etwa aus einem Vertrag nicht erfüllt. Die Vollstreckung ist - wie übrigens auch im Verwaltungsrecht - möglich, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

Sind all diese Anforderungen erfüllt, kann der Gläubiger in das Vermögen seines Schuldners vollstrecken, also etwa die Zwangsversteigerung betreiben lassen oder den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung beauftragen. Das zuständige Vollstreckungsgericht ist übrigens stets das Amtsgericht, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfindet.

Im Verwaltungsrecht wie auch im Zivilrecht sind gegen die Vollstreckung Rechtsbehelfe wie z. B. die Erinnerung nach § 766 ZPO - Zivilprozessordnung - oder auch die Drittwiderspruchsklage nach § 771 ZPO möglich.

(VOI)

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