Besonderer Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 6 Minuten Lesezeit
Besonderer Kündigungsschutz - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten

  • Der besondere Kündigungsschutz geht über den allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, hinaus.
  • Besonderer Kündigungsschutz heißt, dass bestimmten Arbeitnehmergruppen nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden kann.
  • Zu diesen bestimmten Arbeitnehmergruppen zählen beispielsweise schwangere Arbeitnehmerinnen, Auszubildende nach der Probezeit, Datenschutzbeauftragte, Schwerbehinderte und Betriebsratsmitglieder.

Was ist unter dem besonderen Kündigungsschutz zu verstehen?

Bestimmte Arbeitnehmergruppen werden mit einem sogenannten Sonderkündigungsschutz vor der Kündigung ihres Arbeitsvertrags geschützt. Das heißt, diesen Arbeitnehmern darf nur unter besonders strengen Voraussetzungen gekündigt werden. In den meisten Fällen muss zunächst die Zustimmung der entsprechenden Behörde eingeholt werden.

Grundsätzlich sind die Personen mit besonderem Kündigungsschutz in insgesamt zwei Gruppen einzuteilen:

  1. Mandatsträger – Personen, die innerhalb oder außerhalb des Unternehmens ein bestimmtes Amt innehaben.
  2. bestimmte Arbeitnehmergruppen – Personen, die sich in einer bestimmten Lebenssituation befinden.

Der besondere Kündigungsschutz kann folglich nicht mit dem allgemeinen Kündigungsschutz, der im Kündigungsschutzgesetz – kurz KSchG – geregelt ist, gleichgesetzt werden.

Wer sich auf den besonderen Kündigungsschutz berufen darf, ist nicht in einem zentralen Paragrafen oder Gesetz geregelt. Stattdessen sind die einzelnen Tatbestände des besonderen Kündigungsschutzes in verschiedenen Spezialgesetzen wie z. B. dem Neunten Sozialgesetzbuch (SGB IX), dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) oder dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) geregelt.

Für wen gilt der besondere Kündigungsschutz?

Besonderen Kündigungsschutz genießen bestimmte Arbeitnehmergruppen.

Zu den Mandatsträgern zählen beispielsweise:

  • Schwerbehindertenvertreter
  • Betriebsratsmitglieder und Personalratsmitglieder
  • Mitglieder einer Jugend- und Auszubildendenvertretung
  • Datenschutzbeauftragte, Gewässerschutzbeauftragte, Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte
  • Personen, die politische Wahlämter innehaben
  • Wahlvorstände und Wahlbewerber

Folgende bestimmte Arbeitnehmergruppen stehen in einer besonders schutzbedürftigen Lebenssituation. Dazu zählen insbesondere:

  • schwangere Arbeitnehmerinnen
  • Mütter und Väter, die Elternzeit beanspruchen
  • Mütter, die gerade ein Kind geboren haben
  • Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen, das heißt solche, die sich in Pflegezeit befinden
  • Auszubildende nach der Probezeit
  • Schwerbehinderte

Kündigung von Auszubildenden

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung des Bundearbeitsgerichts (BAG) ist das Berufsausbildungsverhältnis kein normales Arbeitsverhältnis, sondern ein eigenes Rechtsverhältnis mit besonderen Haupt- und Nebenpflichten. Zu diesen Besonderheiten gehört auch, dass für die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses besondere Regeln gelten, sodass Auszubildende eine Personengruppe bilden, für die ein besonderer Kündigungsschutz gilt. Nach Ablauf der Probezeit kann der Arbeitgeber das Ausbildungsverhältnis nach § 22 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) nur noch außerordentlich aus einem wichtigen Grund kündigen.  

Kündigung von Schwerbehinderten  

Schwerbehinderten Arbeitnehmern und gleichgestellten behinderten Menschen darf nach § 168 SGB IX nur dann gekündigt werden, wenn das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Der besondere Kündigungsschutz gilt immer dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung bereits anerkannt war oder der Antrag auf Anerkennung drei Wochen vor Ausspruch der Kündigung gestellt war.  

Wenn das Integrationsamt einer ordentlichen Kündigung zugestimmt hat, muss der Arbeitgeber die Kündigung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Zustimmungsbescheids aussprechen. Bei einer außerordentlichen Kündigung gilt die übliche Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrundes. In dieser Zeit muss der Arbeitgeber sowohl die Zustimmung des Integrationsamts eingeholt als auch den Betriebsrat ordnungsgemäß angehört haben.  

Kündigung in der Schwangerschaft  

Schwangere Frauen werden im Arbeitsleben besonders geschützt. Zu diesem Schutz gehört auch, dass ihnen in der Regel nicht gekündigt werden darf. Das Kündigungsverbot besteht nach § 9 MuSchG vom Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung. Eine Kündigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt.  

Auf den besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft können sich Frauen berufen, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung weiß, dass die Arbeitnehmerin schwanger ist, oder die Arbeitnehmerin ihn hierüber innerhalb von zwei Wochen nach der Kündigung informiert. Diese Regeln gelten nicht nur bei einer natürlichen Schwangerschaft, sondern auch bei künstlichen Befruchtungen.  

Kündigung in der Elternzeit  

Um junge Familien zu schützen, besteht der besondere Kündigungsschutz nicht nur für die Frau während der Schwangerschaft, sondern für beide Elternteile auch in der Elternzeit. Verlangt ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin Elternzeit, ist eine Kündigung grundsätzlich bis zum Ende der Elternzeit ausgeschlossen.  

Kündigung in der Pflegezeit

Auch Arbeitnehmer mit pflegebedürftigen Angehörigen werden mit einem Sonderkündigungsschutz besonders geschützt. Dieser ist in § 5 PflegeZG geregelt und soll es Arbeitnehmern möglich machen, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne den Verlust ihres Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Die Pflegezeit ist dabei ein Sammelbegriff für verschiedene Rechte der Arbeitsfreistellung und Arbeitszeitreduzierung, die Arbeitnehmern mit pflegebedürftigen Angehörigen zustehen.  

Ähnlich wie beim besonderen Kündigungsschutz in der Schwangerschaft und Elternzeit darf dem pflegenden Angehörigen innerhalb der Pflegezeit nur noch ausnahmsweise gekündigt werden, wenn die oberste Landesbehörde die Kündigung für zulässig erklärt hat. 

Kündigung von betrieblichen Organen  

Unter einem besonderen Kündigungsschutz stehen auch die Mitglieder des Betriebsrats, des Seebetriebsrats, der Bordvertretung und andere Mitglieder eines Betriebsverfassungsorgans wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung und die Schwerbehindertenvertretung, außerdem der Wahlvorstand und Wahlbewerber. Da ihre Aufgabe gerade darin besteht, die Interessen von (bestimmten) Arbeitnehmern gegenüber dem Arbeitgeber zu vertreten, besteht die Gefahr, dass der Arbeitgeber sie als unangenehm empfindet. Müssen die Interessensvertreter eine Kündigung fürchten, können sie ihre Aufgabe nur noch bedingt wahrnehmen. Deshalb stellen diese betrieblichen Organe eine weitere Personengruppe dar, für die ein erweiterter Kündigungsschutz gilt.  

Ihr besonderer Kündigungsschutz ist in § 15 KSchG geregelt und bezieht sich sowohl auf die ordentliche als auch auf die außerordentliche Kündigung. Während die ordentliche Kündigung eines Interessensvertreters grundsätzlich ausgeschlossen ist, ist die außerordentliche Kündigung nur mit der Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Üblicherweise hat der Betriebsrat kein echtes Mitbestimmungsrecht, sondern lediglich ein Anhörungsrecht. Bei der außerordentlichen Kündigung eines Interessensvertreters aus wichtigem Grund muss der Betriebsrat aber explizit zustimmen. Der Schutz von § 15 KSchG bezieht sich – wie der der Name Kündigungsschutz schon sagt – nur auf die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Kündigung. Andere Beendigungswege werden nicht erfasst.  

Der besondere Kündigungsschutz gilt grundsätzlich während der Amtszeit des Interessensvertreters sowie nach Beendigung der Amtszeit noch eine gewisse Zeit als sog. nachwirkender Kündigungsschutz. Die Dauer des nachwirkenden Kündigungsschutzes hängt von der Art der Interessensvertretung ab und beträgt zwischen sechs Monaten und einem Jahr. Der nachwirkende Kündigungsschutz ist aber nicht mehr ganz so umfassend wie der Kündigungsschutz während der Amtszeit, denn er bezieht sich nur noch auf die ordentliche Kündigung und lässt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bei Erfüllen der üblichen Voraussetzungen und Zustimmung des Betriebsrats zu.  

Darüber hinaus sind nicht nur Interessensvertreter in und nach ihrer Amtszeit schutzwürdig, sondern auch Wahlbewerber und der Wahlvorstand. So erklärte das BAG 2011 eine unter normalen Umständen unproblematische Probezeitkündigung für unwirksam, weil der Arbeitnehmer für die Betriebsratswahl aufgestellt war und deshalb der Sonderkündigungsschutz griff.  

Kündigung von betrieblichen Funktionären

Neben den betriebsverfassungsrechtlichen Organen gibt es vor allem in größeren Unternehmen viele zusätzliche betriebliche Funktionäre mit Sonderaufgaben wie z. B. den Datenschutzbeauftragten, den Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten oder den Gewässerschutzbeauftragten.  

Diese Funktionsträger stehen meist ebenfalls unter einem besonderen Kündigungsschutz, wonach die ordentliche Kündigung für die Dauer der Berufung sowie für ein Jahr nach Abberufung ausgeschlossen ist. Die entsprechende gesetzliche Grundlage findet sich im jeweiligen Spezialgesetz, das die Regelungen zu der besonderen Funktion enthält. Für den Datenschutzbeauftragten ist dies (BDSG), für den Gewässerschutzbeauftragten (WHG) und für den Immissionsschutzbeauftragten § 58 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)

Fazit: Viele Arbeitnehmer fallen in eine Personengruppe, die unter einem besonderen Kündigungsschutz steht. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten im Falle einer Kündigung prüfen, ob ein solcher Sonderkündigungsschutz greift, und einen Blick in die jeweilige Spezialvorschrift werfen. 

Foto(s): ©Pixabay/14995841

Artikel teilen:


Sie benötigen persönliche Beratung zum Thema Besonderer Kündigungsschutz?

Rechtstipps zu "Besonderer Kündigungsschutz" | Seite 42

  • 26.07.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… auch Umweltschutzbeauftragte einen besonderen Kündigungsschutz haben. Sie sehen also- es gibt zahlreiche Schutzvorschriften. Eine Überprüfung der Kündigung vor den Arbeitsgerichten ist folglich in den meisten Fällen …“ Weiterlesen
  • 28.06.2010 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht GbR
    „… kann und sich die gesamte Belegschaft als Wahlbewerber aufstellen lassen kann. Sämtliche dieser Mitarbeiter haben dann einen besonderen Kündigungsschutz. Fazit: Auch der betriebsratslose Betrieb muss …“ Weiterlesen
  • 30.04.2010 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „Wird ein Arbeitnehmer gekündigt und besteht Kündigungsschutz, dann hat er nur drei Wochen Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht einzureichen. Die Frist beginnt dann zu laufen, wenn ihm die schriftliche …“ Weiterlesen
  • 23.04.2010 Rechtsanwalt Fatih Bektas
    „… beansprucht oder vorzeitig beendet, endet auch der Kündigungsschutz. Der besondere Kündigungsschutz wirkt auch nicht nach. VI. Rückkehr auf den alten Arbeitsplatz Grundsätzlich muss der Arbeitnehmer …“ Weiterlesen
  • 14.04.2010 Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
    „… . Diese sind dann gehalten, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder Mitarbeiter zu entlassen. Die entlassenen Mitarbeiter werden dann mit der Tatsache konfrontiert, dass für sie nur ein geringerer Kündigungsschutz …“ Weiterlesen
  • 29.03.2010 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „… wird durch das Mutterschaftsgeld abgefedert. 1. Besonderer Kündigungsschutz für die Arbeitnehmerin Während der gesamten Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung sind Sie in zusätzlicher Weise …“ Weiterlesen
  • 22.03.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… der Arbeitnehmer wirklich den Anforderungen entspricht oder die Stelle wirklich das „Richtige" für den Arbeitnehmer ist. Es ist zu beachten, dass es während der Probezeit Besonderheiten bezüglich Urlaub …“ Weiterlesen
  • 18.03.2010 Rechtsanwalt Alexander Bredereck
    „… bis zur Vollendung des achten Lebensjahres genommen werden. 2. Kündigungsschutz Während der Gesamtdauer der Elternzeit ist man in zusätzlicher Weise vor einer Kündigung des Arbeitgebers geschützt. Das gilt …“ Weiterlesen
  • 05.03.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… sind. Das Betriebsverfassungsgesetz gilt auch in der Insolvenz fort. Das Betriebsratsmitglied an sich, hat einen besonderen Kündigungsschutz nach § 15 KSchG. Nach dem Motto „Der letzte macht das Licht …“ Weiterlesen
  • 24.02.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… ist also eine Kündigungsschutzklage besonders ratsam. Rechtsanwalt Borth Mehr zum Thema AGG und Kündigungsschutz auf www.DieOnlineKanzlei.de, sowie auf www.RECHT-nah.de.“ Weiterlesen
  • 19.02.2010 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… den einzelnen Arbeitnehmer? Natürlich gilt auch während des Insolvenzverfahrens das Arbeitsrecht, also auch der normale Kündigungsschutz. Ein Insolvenzverfahren bedeutet nicht zwangsweise das Ende …“ Weiterlesen
  • 25.11.2009 KUCKLICK dresdner-fachanwaelte.de
    „… einen besonderen Kündigungsschutz. Eine fehlerhafte Sozialauswahl kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen. Existiert ein Betriebrat bzw. Personalrat, ist dieser vor Ausspruch der Kündigung anzuhören. Erfolgte …“ Weiterlesen
  • 23.09.2009 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „… die Mitarbeiter, die nur über den Gleichstellungsantrag die Schwerbehinderteneigenschaft erlangt haben. Sehr wichtig ist auch der besondere Kündigungsschutz. So muss das zuständige Integrationsamt jeder …“ Weiterlesen
  • 07.08.2009 Rechtsanwalt Dr. Hartmut Breuer
    „… Arbeitnehmer. Er hat die besonderen Umstände vorzutragen und unter Beweis zu stellen. Besonderer Kündigungsschutz Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen, § 623 BGB …“ Weiterlesen
  • 10.07.2009 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „Schwangere Arbeitnehmerinnen unterliegen dem besonderen Kündigungsschutz des § 9 Abs.1 Mutterschutzgesetz. Danach darf eine Schwangere während ihrer Schwangerschaft und vier Monate nach der Geburt …“ Weiterlesen
  • 08.07.2009 Rechtsanwalt Michael Borth
    „… . Und das Gesetz gibt dem Betriebsrat einen besonderen Kündigungsschutz. Der Betriebsrat kann nämlich nicht ordentlich gekündigt werden. Das führt im Falle einer Trennung oftmals zu enormen Abfindungszahlungen …“ Weiterlesen
  • 08.05.2009 MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht GbR
    „… , sich aber nicht auf deren Wirksamkeit verlassen kann. 5. Spezielle Besonderheiten gelten beim Ausspruch außerordentlicher Kündigungen. Die außerordentliche Kündigung ist wirksam, wenn ein wichtiger …“ Weiterlesen
  • 29.04.2009 Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens Experte für BAV
    „… hat (§§ 23, 1 KSchG) entspricht hier schon dem allgemeinen Kündigungsschutz. Daneben gibt es den besonderen Kündigungsschutz, der bei schwer behinderten Menschen und Schwangeren zum Tragen kommt …“ Weiterlesen
  • 11.03.2009 Rechtsanwalt Michael Borth
    „Ist jemand schwerbeschädigt, so hat er einen besonderen Kündigungsschutz. Bevor überhaupt eine Kündigung ausgesprochen werden kann, muss die staatliche Stelle (Versorgungsamt, Integrationsamt …“ Weiterlesen
  • 19.01.2009 Rechtsanwalt Dr. Stephan Schmelzer
    „… zu dem Ergebnis, dass die Kleinbetriebsklausel Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzt, weist jedoch auf Folgendes hin: „aa) Bei einer Regelung des Kündigungsschutzes sind auf Seiten des Arbeitnehmers gewichtige Belange …“ Weiterlesen
  • 09.01.2009 Rechtsanwalt Dr. jur. Frank Sievert
    „… Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) in seinem § 2 bestimmt, dass für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz, d. h. insbesondere das KSchG …“ Weiterlesen
  • 15.12.2008 Rechtsanwalt Dan Fehlberg
    „Durch Nutzen der rechtlichen Möglichkeiten und Ansprüche kann ein Arbeitnehmer seine Kündigung verhindern oder die Bereitschaft des Arbeitgebers zur Zahlung einer Abfindung erhöhen. Ein besonderer …“ Weiterlesen
  • 29.08.2007 Glatzel & Partner | Rechtsanwälte in Partnerschaft
    „Die Abgrenzung des leitenden Angestellten von den übrigen Arbeitnehmern ist bedeutend. Denn leitende Angestellte genießen nämlich einen verminderten Kündigungsschutz. Auflösungsantrag …“ Weiterlesen
  • 23.04.2007 Rechtsanwältin Simone Weber
    „… Frist. Einem besonderen gesetzlichen Kündigungsschutz unterliegen Schwangere, Mütter, Arbeitnehmer während der Elternzeit, Schwerbehinderte, Wehr-, und Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder …“ Weiterlesen