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Hartz IV: Regelsätze wider die Realität

  • 8 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Das Bundesverfassungsgericht hat die Rechte von Langzeitarbeitslosen und ihren Kindern gestärkt und entschieden, dass die derzeitigen Regelsätze für Kinder nicht mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum vereinbar sind. Dies hatte sich bereits im Vorfeld während des Verfahrens angedeutet. Doch die eigentliche Überraschung der Entscheidung war: Auch alle Regelsätze für Erwachsene entsprechen nicht den Vorgaben des Grundgesetzes. Denn das höchste deutsche Gericht stellte intransparente, systemwidrige Berechnungsmethoden und sogar ein völliges gesetzgeberisches Unterlassen wegen einer fehlenden Härtefallregelung fest. Damit sind die Bezüge aller ca. 6,8 Millionen Hartz-IV-Empfänger verfassungswidrig und müssen neu geregelt werden.

[image]Menschenwürde und Sozialstaat

Das Grundrecht auf eine menschenwürdige Existenz ergibt sich aus Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 1 GG. Die Verfassung gewährleistet jedem Bürger, dass er vom Staat ein Existenzminimum erhält, das ihm ein menschenwürdiges Dasein ermöglicht. Bei Hartz IV handelt es sich also keinesfalls um ein bloßes Almosen, das der Staat den Bedürftigen nach Gutdünken gewährt. Die Betroffenen haben vielmehr einen Anspruch auf diese staatliche Sozialleistung, die gemäß dem Grundrecht vom Gesetzgeber nach realistischen Gesichtspunkten konkretisiert und aktualisiert werden muss.

Es ist Auftrag des Staates, die Menschenwürde zu schützen. Er hat als Sozialstaat dafür zu sorgen, dass jedem Hilfebedürftigen die entsprechenden materiellen Mittel für eine menschenwürdige Existenz zur Verfügung stehen. Der Schutz der Menschenwürde fordert, dass jeder individuelle Mensch in einer Notlage durch materielle Unterstützung vom Staat abgesichert wird. Laut den Ausführungen der Karlsruher Richter setzt sich das zu gewährende menschenwürdige Existenzminimum aus zwei Komponenten zusammen, die dem Gesetzgeber unterschiedliche Spielräume bei der Festlegung überlassen: das physische Existenzminimum einerseits und das soziokulturelle Existenzminimum andererseits.

Das physische Existenzminimum bezieht sich auf die körperlich notwendigen Lebensbedürfnisse, also Nahrung, Strom etc. Hier hat der Gesetzgeber nur wenig Entscheidungsspielraum, d.h. er muss den Regelsatz jedenfalls so festlegen, dass ein physisches Existenzminimum gewährleistet ist. Anders dagegen bei dem zweiten Element, dem soziokulturellen Existenzminimum. Es bezieht sich auf die sonstigen Bedürfnisse des Menschen in kultureller und gesellschaftlicher Hinsicht. Hier steht dem Gesetzgeber laut Bundesverfassungsgericht ein größerer Spielraum bei der Festlegung zu, was zum soziokulturellen Existenzminimum gehört. Allerdings muss auch hier eine menschenwürdige Teilhabe am kulturellen und gesellschaftlichen Leben gewährleistet sein.

Transparente Ermittlung der Regelsätze

Zwar hat der Gesetzgeber einen gewissen Entscheidungsspielraum und kann beispielsweise wählen, ob er das Existenzminimum mit Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert. Trotzdem ist er gemäß Artikel 20 GG verpflichtet, sich dabei an der sozialen Wirklichkeit zu orientieren. Dies hat zur Folge, dass er eine transparente und realistische Berechungsgrundlage bei der Ermittlung der Bedürfnisse für eine menschenwürdige Existenz zugrunde legen muss. Dabei hat er stets die tatsächlichen Bedürfnisse und ebenso eventuelle Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen (z.B. Preissteigerungen). Methode und Berechnung des Regelsatzes müssen nachvollziehbar und transparent sein.

Der Grundregelsatz beträgt derzeit 359 Euro für einen alleinstehenden Erwachsenen (Haushaltsvorstand) und bildet die Grundlage für die anderen Regelsätze der Partner und Kinder: vom 14. bis 17 Lebensjahr 80% (287 Euro), vom 6. bis zum 13. Lebensjahr 70% (252 Euro) und bis zum Alter von 5 Jahren 60% (215 Euro). Der Grundregelsatz wurde zunächst nach dem Warenkorbprinzip berechnet. Später wechselte man auf das sog. Statistikmodell, das sich empirisch auf die Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) stützt, § 28 Abs. 3 SGB XII. Beide Ermittlungsmethoden hat das Bundesverfassungsgericht für grundsätzlich zulässig erachtet. Das Statistikmodell sehen die Richter gegenüber dem Warenkorbprinzip sogar im Vorteil, weil durch die Orientierung an den Verbrauchsdaten der soziokulturelle Bedarf besser berücksichtigt wird, da hier nicht nur der physische Bedarf sondern ebenfalls das Minimum an sozialer Teilhabe abgebildet wird.

Willkürlicher und systemwidriger Maßstab

Jedoch attestierte der Erste Senat bereits beim Grundregelsatz einen ersten Verstoß gegen Artikel 1 und Artikel 2 GG. Zum einen wurden Pauschalbeträge vom Gesetzgeber ohne jede Angabe von Gründen gekürzt und bestimmte Leistungen aus dem existenziellen Bedarf ausgeklammert, obwohl dafür kein Anlass ersichtlich war. Es fehlte jede empirische Grundlage für dieses Vorgehen. Die Verfassungsrichter sprachen in diesem Zusammenhang von „Schätzungen ins Blaue hinein", die der Normgeber vorgenommen habe. Darüber hinaus wurde mehrfach von diesem Statistikmodell abgewichen, was einer Begründung bedarf, die jedoch ebenfalls nicht erfolgte. Stattdessen wich man z.B. mit der Regelsatzverordnung 2005 einfach von dem selbst gewählten Statistikmodell ab.

Als systemwidrig bezeichnete das Karlsruher Gericht die Orientierung am Rentenwert (§ 68 SGB IV). Denn für die Bestimmung des Existenzminimums sind gemäß § 28 SGB XII Nettoeinkommen, Verbrauch und Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. Dagegen spielt beim Rentenwert weder Nettoeinkommen noch Preisentwicklung eine Rolle, so dass dieses Element eines Umlageverfahrens als Richtwert völlig ungeeignet zur Bestimmung des Existenzminimums ist.

Der Grundrechtsverstoß bei der Ermittlung des Regelsatzes für alleinstehende Erwachsene wirkt sich auch auf alle anderen Regelsätze aus. Denn sie orientieren sich alle an diesem Regelsatz, von dem sie sich durch prozentuale Abschläge errechnen. Wegen des verfassungswidrigen Grundregelsatzes müssen also die Regelsätze für alle 6,8 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II vom Gesetzgeber neu berechnet werden und zwar diesmal sauber und nachvollziehbar mit empirischen Zahlen belegt, die möglichst realistisch die tatsächlichen Bedürfnisse abbilden.

Kinder haben eigene Bedürfnisse

Beim kinderspezifischen Bedarf attestiert das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber einen „völligen Ermittlungsausfall“. Denn der Gesetzgeber unterschlug bei der Festlegung des Regelsatzes die kinderspezifischen Bedürfnisse gänzlich. Vielmehr wurde für Kinder der Regelsatz für einen Erwachsenen einfach freihändig prozentual verringert. So wird derzeit für einen Säugling beispielsweise für Tabak und Alkohol ein Bedarf von 11,90 Euro beim Regelsatz veranschlagt, für Spielzeug gerade einmal 62 Cent und ein Posten für Windeln fehlt völlig.

Zu diesem Vorgehen des Gesetzgebers lässt sich im Urteil folgender Satz der Verfassungsrichter finden: „Kinder sind keine kleinen Erwachsenen.“ Man kann ihre Bedürfnisse nicht einfach durch einen prozentualen Abschlag von dem eines Erwachsenen ableiten. Ein menschenwürdiges Existenzminimum muss sich stets an den kindlichen Entwicklungsphasen ausrichten. Die Richter betonten insbesondere die Wichtigkeit von Bildungsausgaben. Werden keine Kosten für Schulmaterialien berücksichtigt, können hilfebedürftige Kinder von Lebenschancen ausgeschlossen sein, da sie ohne Schulbücher, Hefte und Taschenrechner die Schule nicht erfolgreich besuchen können.

Das jährliche Schulgeld in Höhe von 100 Euro kann nicht als Ausgleich für den fehlenden Schulbedarf gelten, weil dieser Betrag ebenfalls vom Gesetzgeber freihändig geschätzt und ohne jede sachliche und empirische Grundlage festgelegt wurde.

Härtefallregelung fehlt völlig

Ebenso schwer wiegt auch die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber völlig vergessen hat, eine zwingend verfassungsrechtlich gebotene Härtefallregelung zu treffen. Zwar kann derzeit dringender atypischer vorübergehender Bedarf mittels eines staatlichen Darlehens überbrückt werden, das der Betroffene dann über einen längeren Zeitraum wieder zurückzahlt. Allerdings hilft ein solches Darlegen nicht, wenn ein dringender außergewöhnlicher Bedarf auf Dauer und nicht nur einmalig besteht, der nicht von einer anderen Sozialleistung bereits abgedeckt ist. Denn hier nützt dem Betroffenen ein Darlehen wenig, weil der atypische Bedarf dauerhaft vorhanden ist.

Mit seinem Urteilsspruch hat das Bundesverfassungsgericht deshalb solche Sonderbedarfsansprüche mit sofortiger Wirkung direkt aus Artikel 1 und Artikel 20 GG begründet, um so eine verfassungswidrige Regelungslücke zu schließen. Damit haben ab sofort die Betroffenen einen Anspruch bei einem länger bestehenden atypischen Sonderbedarf, etwa wenn atypische Folgekosten durch eine Scheidung entstehen oder wenn man wegen einer neu auftretenden chronischen Erkrankung regelmäßig Medikamente benötigt. Wer solchen Sonderbedarf benötigt, sollte sich umgehend an die Arge wenden, den Anspruch schriftlich und mit Hinweis auf das Urteil des Verfassungsgerichts geltend machen. Lehnt die Arge den Antrag ab, kann man gegen den Bescheid Widerspruch einlegen und bei einer weiteren Ablehnung einen Eilantrag beim Sozialgericht stellen.

Übergangsfrist für Neuregelung

Ansonsten verurteilten die Richter den Gesetzgeber bis spätestens 31.12.2010 eine Neuregelung für alle Regelleistungen zu treffen. Angesichts der üblicherweise angeordneten Zeitspannen hat das Bundesverfassungsgericht die Frist für die Neuregelung sehr knapp bemessen. Und dies aus gutem Grund. Denn die Regelsätze für Erwachsene und Kinder bleiben notgedrungen bis dahin weiter in Kraft, obwohl sie eigentlich gegen die Verfassung verstoßen. Würde das Verfassungsgericht die zugrunde liegenden Normen für verfassungswidrig und damit nichtig erklären, verlören die Betroffenen alle ihre Ansprüche, denn dann müsste der Gesetzgeber bis zu einer Neuregelung gar nichts zahlen.

Wie dringlich die Neuregelung ist, zeigt sich am besten bei einem Vergleich mit dem bereits ergangenen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit der Hartz-IV-Arbeitsgemeinschaften. Die Entscheidung fiel am 20.12.2007. Die Karlsruher Richter legten hier das Fristende für eine Neuregelung ebenfalls auf den Stichtag 31.12.2010, damit die Aufgaben zwischen den Kommunen, Jobcenter und Agentur für Arbeit neu strukturiert und organisiert werden (Az.: 2 BvR 2433/04; 2 BvR 2434/04). In diesem Zusammenhang strebt die derzeitige Regierung statt einer Neuorganisation eher eine Änderung des Grundgesetzes an bzgl. der Kompetenz- und Aufgabenverteilung.

Zunächst keine rückwirkende Erstattung

Gleichzeitig musste der Erste Senat mit der Entscheidung dem fiskalischen Interesse Rechnung tragen. Somit ordneten die Verfassungsrichter an, dass grundsätzlich keine nachträgliche Rückerstattung der neuen Regelbeiträge zurück bis zum Jahr 2005 erfolgt. Hält sich der Gesetzgeber jedoch nicht an die Frist bis zum 31.12.2010, wurde ausdrücklich eine Rückerstattung ab diesem Zeitpunkt vom Bundesverfassungsgericht angeordnet. Der Ausschluss von Nachzahlungen war nötig, denn andernfalls wäre die fiskalische Handlungsfähigkeit des Staates nicht mehr gewährleistet. Allerdings appellierte das Verfassungsgericht an die Behörden, bei Bescheiden die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelsätze bei der Beurteilung der jeweiligen Situation angemessen zu berücksichtigen.

Bei den neuen Hartz-IV-Regelleistungen wird der Gesetzgeber bei jedem einzelnen Posten zu klären und nachvollziehbar darzustellen haben, warum er ihn bei der Bedarfsaufstellung aufnimmt, weglässt oder warum er ihn mit diesem Betrag veranschlagt. Damit er sich an den aktuellen Zahlen orientiert, hat der Erste Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die neue EVS 2008 rechtzeitig, laut Statistischem Bundesamt im Herbst 2010, vollständig vorliegen wird.

Für die Betroffenen bedeutet die neue Festlegung der Regelsätze zwar nicht zwangsläufig, dass sie mit mehr Geld rechnen können. Doch angesichts der stetig steigenden Preise der Lebenshaltungskosten (z.B. für Energie) und in Anbetracht dessen, dass die bisherigen Regelsätze keinen empirisch belegten Bezug zur Realität haben, ist tendenziell vermutlich eher mit einer Erhöhung der Regelsätze zu rechnen. Die Feststellung der Verfassungsrichter, dass die Regelsätze nicht offensichtlich zu niedrig sind, sagt jedenfalls nichts über die zu erwartende Höhe aus. Denn hier mangelte es bereits an einer verfassungsgemäßen Berechnungsgrundlage, anhand der sich ein genauer Betrag messen lassen kann. Darüber hinaus ist es nicht die Aufgabe des Gerichtes, dem Gesetzgeber auch noch diese Arbeit abzunehmen und für ihn einen verfassungsgemäßen Regelsatz zu berechnen. Die Richter haben dem Gesetzgeber mit ihrer Entscheidung bereits deutliche Hilfestellung geleistet, damit er zügig eine verfassungsgemäße Neuregelung treffen kann. Wenn man bedenkt, dass die Betroffenen seit 2005 nicht verfassungsgemäß vom Sozialstaat aufgefangen werden, bleibt nur zu hoffen, dass der Gesetzgeber mit einer grundgesetzkonformen Regelung der Regelsätze nicht bis zum Ende des Jahres wartet.

(BVerfG, Urteil v. 09.02.2010, Az.: 1 BvL 1/09; 1 BvL 3/09; 1 BvL 4/09)

(WEL)
Foto(s): ©iStockphoto.com

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